Investitionsabzugsbetrag: Umfang der Nutzung

Gewinnermittlung

Unternehmer und Freiberufler können z. B. für die künftige Anschaffung eines Firmenwagens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Eine Anschaffung innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist ist nur dann begünstigt, wenn der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren können zusätzlich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt hatte Investitionsabzugsbeträge gebildet und zwar im Jahr 2009 von 20.000 €, im Jahr 2011 von 20.000 € und im Jahr 2013 von 8.000 € jeweils für die geplante Anschaffung von PKW. Die geplanten Anschaffungen wurden durchgeführt. Da der Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch geführt hatte, musste die private Nutzung nach der 1%-Methode ermittelt werden. Das Finanzamt machte die Investitionsabzugsbeträge und auch die Sonderabschreibung rückgängig, weil eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung ohne Fahrtenbuch nicht nachgewiesen werden könne. Hiergegen legte der Rechtsanwalt Einspruch ein und führten zur Begründung aus, dass der Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Frage zu gewähren sei, ob für die Privatnutzung die 1%-Regelung anzuwenden sei. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung könne auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung.

Ein Fahrzeug wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn die betrieblichen Fahrten mindestens 90 % betragen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie die ausschließliche oder fast ausschließliche betrieblichen Nutzung nachzuweisen ist. Bei einem PKW lässt sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachweisen. 

Das Finanzgericht hat offengelassen, ob die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung auch auf andere Weise als mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Selbst wenn man andere Unterlagen als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für diesen Nachweis zuließe, waren die im vorliegenden Fall vorgelegten Aufzeichnungen nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Nachträgliche Auflistungen sind nicht geeignet, den Umfang der betrieblichen und der privaten Fahrten nachzuweisen, wenn sie durch Angestellte anhand eines Terminkalenders erstellt werden. Ob tatsächlich für alle Termine, die sich aus dem Kalender ergeben, das entsprechende Fahrzeug genutzt wurde, kann dadurch nicht nachgewiesen werden. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt für einzelne Fahrten ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass es in vergleichbaren Fällen sinnvoll ist, beim Finanzamt Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen.

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