Job-Ticket, neue Pauschalierung ab 2020
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Seit dem 1.1.2019 gib es das „steuerfreie Jobticket“. Danach sind Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die der Arbeitgeber übernimmt, steuerfrei. Allerdings mindern die übernommenen Aufwendungen, die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte (ggf. bis zum Betrag von 0 €).
Ab 2020 wird neue Regelung geschaffen, wonach der Arbeitgeber die Wahl hat, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25 % führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird.
Mit dieser neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit (25% ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale) wird somit den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um „Jobtickets“ für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können, entsteht dann durch die pauschale Besteuerung kein steuerlicher Nachteil mehr.
Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll zudem auch für die Kosten von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbringt und die deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt.