Jobticket: Steuerfreiheit ab 1.1.2019
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Zuschüsse und Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, gehören nach geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt entsprechend auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt.
Das ändert sich ab dem 1.1.2019. Zuschüsse für Jobtickets bzw. die Zuwendung von Jobtickets sind ab dem 1.1.2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro usw. überlässt. Die neue Regelung sieht zwei Varianten vor, die wie folgt aussehen:
1.Variante: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit gilt auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das heißt, dass die Steuerbegünstigung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
2. Variante: Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die Steuerbegünstigung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
Hinweis: In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, sind nicht steuerfrei. Nicht begünstigt sind außerdem Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.
Wichtig! Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).