Kapitaleinkünfte: Werbungskosten-Abzugsverbot

Einkommensteuer

Seit dem 1.1.2009 können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten und somit auch keine Zinsaufwendungen mehr abgezogen werden. Ein (nachträglicher) Abzug der Zinsaufwendungen ist auch dann nicht mehr möglich, wenn das Darlehen vor dem 1.1.2009 aufgenommen worden ist. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% der Kapitalerträge hat der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug eingeschränkt. Abziehbar ist seit dem 1.1.2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete. Die tatsächlichen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr.

In dem Fall, den der BFH aktuell entschieden hat, ging es darum, ob diese Beschränkung auch für Zinskosten gilt, die für ein vor 01.01.2009 aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hielt seit 1999 eine Beteiligung von 15% an einer GmbH. Im Jahr 2001 verkaufte er seine Geschäftsanteile für 1 DM, wobei er der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantiert hatte. Dafür musste der Kläger dem Käufer einen Ausgleichsbetrag zahlen. Aus diesem Grund verzichtete er auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, das er bei einer Bank aufgenommen hatte, und finanzierte über ein weiteres Bankdarlehen eine Sonderzahlung. Das Finanzamt erkannte die Finanzierungskosten für die Jahre 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Für die Jahre ab 2009 erkannte das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten nicht an.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass das seit 2009 geltende Abzugsverbot greift, auch wenn die Veräußerung der Beteiligung bereits in Vorjahren stattgefunden hat und damit mit den Kapitalerträgen der Vorjahre verbunden sei. Die Gesetzeslage ist lt. BFH eindeutig. Das Abzugsverbot gilt auch für den Fall, dass nach 2009 keine Erträge mehr fließen.

Wichtig! Der BFH hat bestätigt, dass die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten bei Kapitalanlagen im Rahmen der gesetzlichen Typisierungsbefugnis zu akzeptieren ist. Ein nachträglicher Abzug von Finanzierungskosten, die nach dem 1.12009 für Jahre davor geltend gemacht werden, ist grundsätzlich nicht möglich.

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