Kapitalforderung - Ausfall ohne steuerliche Auswirkungen
Einkommensteuer
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) entschieden, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem Verlust führt, der steuerlich anzuerkennen ist. Der BFH hat seine Auffassung daraus abgeleitet, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.
Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergibt sich, dass bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften insbesondere Gewinne erfasst werden sollten, die wirtschaftlich als Entgelt für die Kapitalnutzung zu qualifizieren sind. Ziel sei es deshalb gewesen, Marktentwicklungen Einhalt zu gebieten, die mit neuen Finanzinnovationen steuerfreie Wertzuwächse generierten und auf diesem Weg die Besteuerung laufender Kapitaleinkünfte umgingen.
Zentraler Aspekt der Überschusseinkünfte ist aber nach wie vor die Trennung zwischen dem steuerlich unbeachtlichen Vermögenstamm und dem unter Nutzung des Vermögenstammes erzielten Einkommen. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird nun in § 20 Abs. 2 EStG ein neuer Satz 3 eingefügt werden. Dieser lautet:
„Keine Veräußerung ist
- die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter 1 durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle;
- die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- ein den Nummern 1 bis 3 dieses Satzes vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern.“
Damit wird erreicht, dass insbesondere der Verlust, der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstanden ist, steuerlich nicht mehr anerkannt wird. Die Neuregelung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
Die Regelung entfaltet nur eine unechte Rückwirkung, auch wenn die Rechtsfolgen der Regelung erst nach ihrer Verkündung eintreten. Sie erfasst nämlich auch Sachverhalte, die bereits vor dem 1.1.2020 in Gang gesetzt wurden. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage auf Grund höchstrichterlicher Entscheidungen kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Da bisher erst eine einzige Entscheidung zu dieser Thematik vorliegt, ist dies nicht der Fall.