Kapitalgesellschaft: Geschäftsführer als ständiger Vertreter

Körperschaftsteuer

Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter beurteilt werden kann. Die Eigenschaft als ständiger Vertreter führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses Unternehmen keine Betriebsstätte im Inland unterhält.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt beurteilte eine luxemburgische Aktiengesellschaft als beschränkt steuerpflichtig, weil deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese Aktiengesellschaft anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Damit sei der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

Ständiger Vertreter im Sinne des Steuerrechts ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen dieses Unternehmens unterliegt. Bisher war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach deutschem Zivilrecht handelt ein Unternehmen selbst, wenn seine Organe für das Unternehmen tätig werden. Konsequenz ist, dass nach dem Zweck des Gesetzes und nach seinem Wortlaut grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.

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