Kindergeld bei Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung

Sonstiges

Für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Das heißt, der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung des Kindes im Vordergrund steht. Wenn aber von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, die neben einer Berufstätigkeit ausgeübt wird, entfällt der Kindergeldanspruch.

Praxis-Beispiel:
Die volljährige Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Bachelor-Abschluss. Anschließend vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein Vollzeitarbeitsverhältnis, das ab Oktober 2015 begonnen hat.

Daneben begann die Tochter ab September 2015 ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldzahlung ab. Begründung: Die Tochter habe mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen. Die Tochter ist daher während des Masterstudiums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die den Kindergeldanspruch ausschließt. Das Finanzgericht ging davon aus, dass Bachelor- und Masterstudium eine einheitliche Erstausbildung seien, sodass der Umfang der daneben ausgebübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt.

Der BFH lehnte den Kindergeldanspruch ab. Es können zwar auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.

Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das Kind sich nach dem ersten Abschluss weiterhin in einer Ausbildung befindet, die die hauptsächliche Tätigkeit darstellt oder ob die bereits aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung spricht, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung ausgerichtet ist. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nur den ersten Abschluss erfordert, weist auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Ein Kindergeldanspruch besteht dann nicht.

Zurück