Kleinunternehmer: Grenzwerte bei Anwendung der Differenzbesteuerung
Gewinnermittlung
Bei Kleinunternehmern wird die Steuer Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Beispiel:
Ein Gebrauchtwagenhändler, dessen Umsätze der Differenzbesteuerung unterliegen, erzielte einen Umsatz nach Verkaufspreisen in Höhe von 27.358 € und im Folgejahr in Höhe von 25.115 €. Der Gebrauchtwagenhändler ermittelte seinen Umsatz gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €.
Der Gebrauchtwagenhändler ging davon aus, dass er im zweiten Jahr Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr. Der Gesamtumsatz des Klägers habe – ausgehend von den Verkaufspreisen – in dem vorangegangenen Kalenderjahr über der Grenze von 17.500 € gelegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH neigt dazu, bei der Ermittlung der Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen. Da aber zweifelhaft ist, ob das nationale Umsatzsteuerrecht mit der europarechtlichen Regelung in Einklang steht, ist eine Klärung durch den EuGH erforderlich. Es kommt nämlich entscheidend auf die Auslegung der entsprechenden Mehrwertsteuer-Richtlinie an. Der BFH hat deshalb den EuGH angerufen, um zu klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Fazit: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung. Bis zur Klärung durch den EuGH besteht Ungewissheit, wie verfahren werden soll.