Krankenversicherung: Sonderausgabenabzug bei den Eltern

Einkommensteuer

Der BFH hat entschieden, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und deshalb die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes übernehmen, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen können. Der Sonderausgabenabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt, getragen haben. Sachunterhaltleistungen reichen nicht aus. Zum anderen ist im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern (ggf. unter Anrechnung derer eigener Einkünfte und Bezüge) im Einzelfall die Unterhaltsbedürftigkeit zu überprüfen.

Praxis-Beispiel:
Ein Kind, das sich in einer Berufsausbildung befand, hatte zunächst die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Der BFH lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil die Eltern die Beiträge nicht in Form des Barunterhalts übernommen hatten.

Das BMF wendet die Grundsätze des BFH-Urteils im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder an. Das gilt jedoch nicht für die in der Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze. Damit gilt im Umgang mit dem BFH-Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern, dass die bestehenden Verwaltungsanweisungen unverändert bestehen bleiben.

Im BMF-Schreiben vom 24.5.2017 ist geregelt, dass die Beiträge zur Basisabsicherung grundsätzlich bei der Veranlagung des wirtschaftlich belasteten Versicherungsnehmers (Beitragsschuldner) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist. Sie können abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

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