Kurzfristige Beschäftigung: Pauschale Lohnsteuer

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 40a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen oder pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine gelegentliche Beschäftigung handeln. Die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht von vornherein vereinbart sein. Aushilfskräfte können also immer wieder bei Bedarf eingesetzt werden.
  • Die jeweilige Tätigkeit darf eine maximale Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen haben.
  • Der Verdienst pro Arbeitstag darf 72 € bis zum 31.12.2020 und ab 2021 den Betrag von 120 € nicht überschreiten.
  • Der Stundenlohn muss ab 2020 wegen des Mindestlohns mindestens 9,35 € betragen und darf in 2020 nicht höher sein als 12 €. Ab 2021 darf der Stundenlohn 15 € nicht überschreiten. 

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu beurteilen. Das heißt, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Die pauschale Besteuerung mit 25% ist allerdings nur dann möglich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls muss die Lohnsteuer individuell ermittelt werden.

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