Leiharbeitnehmer: erste Tätigkeitsstätte?

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Bei Leiharbeitnehmern stellt sich nach wie vor die Frage, ob und wann sie bei der Entleihfirma eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das hängt u.a. davon ab, ob der Leiharbeitnehmer der Betriebsstätte des ausleihenden Unternehmens dauerhaft zugeordnet ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Leiharbeitnehmer an eine Firma

  • unbefristet oder
  • für die Dauer seines Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ausleihenden Unternehmens tätig werden soll (Prognose).

Praxis-Beispiel:
Eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt ohne zeitliche Begrenzung einen Arbeitnehmer, der laut Vertrag bundesweit bei verschiedenen Kunden eingesetzt werden kann. Dieser Arbeitnehmer wird für die Dauer von 18 Monaten bei einem Kunden eingesetzt. Kurz vor Ablauf der 18 Monate wird der Vertrag zweimal um weitere 18 Monate verlängert, sodass die Gesamtlaufzeit 54 Monate beträgt.

Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat weder in der Leiharbeitsfirma noch beim Kunden der Leiharbeitsfirma eine erste Tätigkeitsstätte. Der ursprüngliche Arbeitseinsatz war für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten vorgesehen. Die späteren Vertragsverlängerungen führen zu keiner anderen Beurteilung, weil ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerung der verbleibende Zeitraum keine 48 Monate beträgt.

So verneint das Niedersächsische Finanzgericht in einer solchen Situation, dass der Leiharbeitnehmer durch eine Kettenabordnung dauerhaft der Entleihfirma zuzuordnen ist. Wenn im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers geregelt ist, dass er als Zeitarbeitnehmer jederzeit bundesweit bei wechselnden Auftraggebern eingesetzt werden kann, liegt keine unbefristete Abordnung vor, auch wenn die Abordnung zunächst „bis auf weiteres“ erfolgt.

Wichtig! Das Finanzgericht bezweifelt, dass es bei Leiharbeitnehmern überhaupt zu einer dauerhaften Zuordnung zum Betrieb der Entleihfirma kommen kann, weil die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen nur eine „vorübergehende“ Überlassung erlauben. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, die auch eingelegt wurde. Leiharbeitnehmer sollten (zumindest in der eigenen Steuererklärung) ihre Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Bei einer Ablehnung durch das Finanzamt sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahren beantragt werden.

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