Miete: Nachteile bei versäumter Erhöhung
Einkommensteuer
Das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete entscheidet darüber, in welchem Umfang Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Hier gilt Folgendes:
- Liegt die tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht. Beträgt die Miete z. B. nur 60% der ortüblichen Miete, dürfen auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
- Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang (also zu 100%) erhalten.
Es spielt keine Rolle, ob der Mieter eine fremde Person ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vermieter vorliegt. Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der ortsüblichen Miete an. Da insbesondere in Ballungsgebieten die Mieten stark gestiegen sind, sollte der Vermieter, wenn er steuerliche Nachteile vermeiden will, wenigstens einmal im Jahr die tatsächliche mit der ortüblichen Miete vergleichen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Bei einer Möblierung bzw. Teilmöblierung ist ein Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete als üblich anzusehen.
Wichtig! Wird die Grenze von 66% der ortsüblichen Miete unterschritten, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Wenn also der Grenzwert knapp unterschritten wird, sollte eine Mieterhöhung vorgenommen werden. Liegt die Miete knapp am Grenzwert von 66%, sollte ein zusätzlicher Sicherheitspuffer eingebaut werden. Eine exakte Berechnung ist somit wichtig, um Nachteile zu vermeiden.