Optionen: Verfall im Privatvermögen ab 2020
Einkommensteuer
Die Besteuerung von Termingeschäften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, zu denen auch Optionsgeschäfte gehören, wird mit Wirkung ab 2020 geändert, weil die Rechtsprechung des BFH nicht den Vorstellungen des „Gesetzgebers“ entspricht.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der BFH hatte entschieden, dass die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wurde (Optionsverfall). Der BFH stützt seine Auffassung darauf, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht mehr verlangt, dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch „Beendigung des Rechts“ erzielt werden.
Mit einer Ergänzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG wird mit Wirkung ab 2020 geregelt, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Damit soll jede Art von Belastung für den Fiskus vermieden werden, die dadurch entsteht, dass die hochspekulativen Elemente eintreten, die ein Optionsnehmer bewusst auf sich nimmt. Termingeschäfte werden also ab 2020 nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts (insbesondere durch Ausübung des Optionsrechts) einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Verfall einer Option nicht als Beendigung des Rechts gilt.