Ort der sonstigen Leistung
Umsatzsteuer
Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt wird, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (= Sitz des Unternehmens). Der Ort einer Dienstleistung befindet sich also da, wo der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es allerdings nicht erforderlich, dass in der Rechnung der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgewiesen wird. Für den Vorsteuerabzug reicht jede Art von Anschrift aus, also auch eine Briefkastenanschrift. EU-rechtlich kommt es allein auf das Vorliegen einer Postanschrift an. Es ist nicht erforderlich, dass hierbei ein Rückschluss auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens möglich ist.