Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Leistungen, die ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erbringt, sind bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung auch den privaten Interessen des Arbeitnehmers dienen. Das private Interesse wird durch den angestrebten betrieblichen Zweck überlagert. Von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist regelmäßig auszugehen, wenn die Maßnahme die Dienstausübung betrifft, die dem Arbeitgeber obliegt. Hierzu gehört auch das Zurverfügungstellen von Parkplätzen. Eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Andererseits ist die entgeltliche Überlassung von Parkraum (auch bei einer entgeltlichen Überlassung an das eigene Personal) unzweifelhaft ein Vorteil, der als verbrauchsfähiger Vorteil der Umsatzsteuer unterliegt. Die Verwaltungsregelung zur Nichtbesteuerung betreffen ausschließlich unentgeltliche Leistungen, nicht aber Sachleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
Beispiel:
Eine Personengesellschaft mietet für ihre Mitarbeiter Parkplätze im nahegelegenen Parkhaus, weil es vor allem bei der Rückkehr von Außenterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) nur sehr schwer möglich ist, einen Parkplatz in der Nähe des Büros zu finden. Außerdem unterbrechen die Arbeitnehmer mehrfach am Tag ihre Tätigkeit, um sich um neue Parkberechtigungen zu kümmern.
Die Miete pro Parkplatz kostete 60 € im Monat. Der Arbeitnehmer darf einen Parkplatz im nahegelegenen Parkhaus nutzen, wenn er bereit ist, dafür einen Betrag von 30 € im Monat zu zahlen (als Abzug vom Arbeitslohn). Die Auffassung der Personengesellschaft, dass der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei sei, ist unzutreffend. In Höhe der tatsächlichen Zahlung liegt ist vielmehr von einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auszugehen.