Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschal mit 30% zu versteuern. Bei den Zuwendungen des Unternehmers an Dritte handelt es sich regelmäßig um entweder um Geschenke oder um Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Auch Nutzungsüberlassungen können Geschenke in diesem Sinne sein.

Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Außerdem führen Aufmerksamkeiten, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen. Das BMF differenziert nicht danach, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ist. Konsequenterweise können deshalb aus den BMF-Schreiben die folgenden Grundsätze abgeleitet werden:

  • Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält. Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuer-pflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme buchen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert. Ausnahme: Der Empfänger erhält das Geschenk im Wert von maximal 60 € (brutto) aus Anlass eines besonderen persönli-chen Ereignisses. Es handelt sich dann um Aufmerksamkeiten, die nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen.
  • Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist als Lohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln.

Zuwendungen werden auch als Arbeitslohn erfasst, wenn diese im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich von vornherein nicht um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen. Somit scheidet eine Erfassung als Arbeitslohn aus, sodass eine pauschale Besteuerung nicht möglich ist.

Hinweis: Laut BMF führen Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG.

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