Punkte, in denen Steuerbescheide vorläufig sein sollen
Verfahrensrecht
Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:
- Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 und auch für die Veranlagungszeiträume ab 2016
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge
- Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eines Studiums ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Außerdem ist der Vorläufigkeitsvermerk (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beizufügen, wenn die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Wurde zulässigerweise Einspruch eingelegt, kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Achtung! Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen.
Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.