Rentenzahlungen ins Ausland

Einkommensteuer

Wer im Ausland, z.B. in Kanada, wohnt, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bezieht diese im Ausland lebende Person Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, erzielt sie inländische Einkünfte, die grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Eine Besteuerung in Deutschland entfällt nur dann, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (Kanada) gezahlten Leibrente kraft Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgeschlossen ist.

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Kanada gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt. Auch das zu Art. 18 DBA-Kanada ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.

Das deutsche Finanzamt setzte die Einkommensteuern gegen eine Rentnerin fest. Dabei berücksichtigte es die Rente jeweils nur mit ihrem steuerpflichtigen Ertragsanteil (Protzentsatz). Der BFH entschied, dass die Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, da die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA mit Kanada beschränkt wird. Nach dem DBA mit Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn sie aus Quellen in jenem Staat resultieren, u.a. dann, wenn

  • sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden dann, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder
  • das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist.

Danach steht bei einer Zuordnung der Sozialversicherungsrenten zu den tatbestandlichen Begriffen "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" (auch) Deutschland für die gezahlten Renten das Besteuerungsrecht zu. Demgemäß modifiziert das DBA bestimmte Grundregeln der Besteuerungszuordnung für den Bereich der Sozialversicherungsrenten lediglich insoweit, als sie den Ansässigkeitsstaat den in der Vorschrift genannten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen Besteuerungsrechts (nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats) unterwirft. Das Ziel des DBA, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird dadurch nicht unterlaufen; vielmehr wurde im DBA sichergestellt, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen vorsieht.

Hinweis: Deutschland hat mit einer Vielzahl anderer Staaten DBA abgeschlossen, die nicht alle gleichlautend sind. Wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sollte daher immer prüfen, wo seine Einkünfte aus Deutschland zu besteuern sind.

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