Richtsatzsammlung 2018
Gewinnermittlung
Die Finanzverwaltung hat nunmehr die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf den Daten der steuerlichen Betriebsprüfung 2018 beruht. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, so ist der Gewinn nach den Verhältnissen des Einzelfalles, ggf. unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.
Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
Die Richtsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzuwenden. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind allerdings Anpassungen erforderlich:
- ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge,
- Neutralisierung der Umsatzsteuer,
- Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Hat der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt, dann ist eine Gewinnschätzung auch in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen. Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Richtsätzen geschätzt wird oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr der Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Ggf. müssen dann im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.