Sachzuwendungen: Monatliche Freigrenze von 44 €

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bezug von Sachbezügen verschärft worden. In der Praxis gab es immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn. Der BFH hatte 2018 in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Sachleistungen und Geldleistungen geändert. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verdeutlicht worden, wann eine Sachleistung vorliegt. Es wird nunmehr festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören. Ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind steuerfrei, wenn sie 44 € im Monat nicht überschreiten und der Arbeitgeber diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

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