Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften
Gewinnermittlung
Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zinsen für ein Investitionsdarlehen im Sonderbetriebsvermögen sind ebenfalls uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn es zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Gesamthandsvermögen verwendet wird. Die Schuldzinsen sind voll abziehbar, unabhängig davon, ob das Darlehen im Gesamthandsvermögen als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter ausgewiesen ist oder dem Mitunternehmer für die Hingabe der Darlehensmittel (weitere) Gesellschaftsrechte gewährt werden.
Der Abzug von Zinsen zur Finanzierung anderer betrieblicher Zwecke kann aufgrund von Überentnahmen eingeschränkt sein. Beim eingeschränkten Schuldzinsenabzug ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen und nicht auf den jeweiligen Gesellschafter. Konsequenz ist, dass sich die Überentnahme nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und der Höhe der individuellen Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) richtet. Beim Mindestabzugsbetrag von 2.050 € (= abziehbarer Sockelbetrag) ist auf die Gesellschaft abzustellen. Er ist nicht mit der Zahl der Mitunternehmer zu multiplizieren, sondern auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsquote aufzuteilen.
Zinsen für ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft gegeben hat, sind regelmäßig Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen und Betriebseinnahmen im Sonderbetriebsvermögen, sodass sich die Zinsen beim Gesamtgewinn ausgleichen. Somit entstehen keine Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG. Das gilt auch für Zinsaufwendungen für Darlehen eines mittelbar beteiligten Mitunternehmers.
Zinsen aus Darlehen (im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers) zur Finanzierung des Erwerbs eines Mitunternehmeranteils sind, soweit sie auf die Finanzierung von anteilig erworbenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen) entfallen, wie Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen zu behandeln. Soweit diese nicht auf anteilig erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallen, sind sie in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einzubeziehen. Bei der Refinanzierung der Gesellschaftereinlage oder des Kaufpreises des Mitunternehmeranteils mit einem einheitlichen Darlehen sind die Schuldzinsen im Verhältnis der Teilwerte der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
Zinsen, die Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers darstellen, sind diesem bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zuzurechnen. Entnahmen liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) in den privaten Bereich der Mitunternehmer oder in einen anderen betriebsfremden Bereich überführt werden.
Die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung auf ein privates Konto des Mitunternehmers ist eine Entnahme, die bloße Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Mitunternehmers jedoch nicht. Bei Darlehen des Mitunternehmers an die Gesellschaft stellt die Zuführung der Darlehensvaluta eine Einlage und die Rückzahlung des Darlehens an den Mitunternehmer eine Entnahme dar. Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft ist als Entnahme beim abgebenden und als Einlage beim aufnehmenden Mitunternehmer zu berücksichtigen.