Sind Krankenversicherungsbeiträge abziehbar?
Einkommensteuer
Krankenversicherungsbeiträge sind nur für eine Basisabsicherung abziehbar. Ist jemand sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Beispiel:
Die Eheleute waren als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren beide Ehegatten privat krankenversichert. Das Finanzamt ermittelte einen gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Betrag. Dabei ließ es die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit diese auf die Basisversorgung entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass die Eheleute nur die an ihre gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge abziehen können. Ebenfalls war es zutreffend, die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG zu ermitteln. Die als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Abzug gebracht werden.
Sind Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihnen gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V. Dem kann sich ein Pflichtversicherter nicht entziehen. Seine diesbezüglichen Beiträge sind damit zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich. Demgegenüber ist der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung unter diesen Umständen nicht notwendig und damit freiwillig. Damit können die Kläger nur ihre Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse, nicht aber die Beiträge in die private Krankenversicherung abziehen.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind auch keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstehen. Denn die Rentner waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten.