Spenden bei Schenkung unter Ehegatten

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Praxis-Beispiel:
Der kurz darauf verstorbene Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss jetzt aufklären, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann ist ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

Hinweis: Dieses Urteil ist insoweit von Bedeutung, als sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs äußert. Hierbei geht es um die Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit und die wirtschaftliche Belastung. Dadurch wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflusst werden.

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