Steuerbescheid: Änderung durch Grundlagenbescheid
Verfahrensrecht
Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt oder neu erlassen, dann ist der Steuerbescheid als Folgebescheid entsprechend zu berichtigen. Ein Steuerbescheid ist auch dann zu berichtigen, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt. Wird die für die Steuerermäßigung vorgesehene Bescheinigung der Denkmalbehörde erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorgelegt, muss das Finanzamt ermitteln, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale für die Steuerermäßigung erfüllt sind.
Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind in den Streitjahren 2008 bis 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, das sie zusammen mit Ihrem Ehemann zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Obwohl die Eheleute begünstigte Aufwendungen für dieses Objekt tätigten, machten sie keine Abzugsbeträge geltend. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Am 14.11.2014 beantragten die Eheleute die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 und legten eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vom 21.1.2014 vor, die auf einen Antrag der Ehefrau vom 15.1.2013 Bezug nimmt. Darin wird bestätigt, „dass das o.g. Gebäude in die Denkmalliste eingetragen ist und die nach Abstimmung durchgeführten Baumaßnahmen im bescheinigten Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren.“ Bescheinigt werden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 28.420,35 €. An Zuschüssen wurden 0 € gezahlt. Ferner wird in der Bescheinigung darauf hingewiesen, dass sie nicht die einzige Voraussetzung für die Steuervergünstigung sei, sondern die Finanzbehörde die weiteren Voraussetzungen prüfe. In einer "Anlage zur Steuerbescheinigung" ist eine Zusammenstellung der Rechnungen enthalten. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Steuerbescheide ab.
Erhöhten Absetzungen, die in Fällen der Selbstnutzung wie Sonderausgaben abgezogen werden können, dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachgewiesen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung anzusehen. Das Finanzgericht hat daher der Klage stattgegeben, weil die entsprechende Berichtigungsvorschrift der AO das Finanzamt verpflichtet, die Bescheide antragsgemäß zu ändern.
Die Berichtigungsvorschrift der AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die dort bezeichneten Rechtsfolgen nicht eintreten sollten, wenn im Grundlagenbescheid nicht über sämtliche Tatbestandsmerkmale der materiellen Steuernorm entschieden wird. Vielmehr genüge es, wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt werde.