Tango und Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Nach EU-Recht sind Unterrichtseinheiten umsatzsteuerfrei, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen. Die Steuerfreiheit umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Es stellt sich somit die Frage, welche Anforderungen an den steuerfreien Schulunterricht zu stellen sind, den ein Privatlehrer nach der EU-Richtlinie steuerfrei erteilen kann.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige ist insbesondere als Tanzlehrerin tätig. Sie erteilte Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Steuerpflichtige mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Eine Steuerfreiheit komme weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht in Betracht. Der Einspruch mit dem sie geltend machte, dass ihre Leistungen nach EU-Recht steuerfrei seien, hatte keinen Erfolg.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Unterricht und nicht steuerfreier Freizeitgestaltung. Anhaltspunkte für die Annahme reiner Freizeitgestaltung können sich z. B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Zu Kursen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, gehören insbesondere Kurse, die sich allgemein an Menschen richten, die am Tanz interessiert sind.

Ermöglicht ein Kurs demgegenüber einem Teilnehmer, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, genügt dies für die Steuerfreiheit selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen. So können z. B. Umsätze eines Ballettstudios steuerfrei sein, bei dem durchschnittlich zwei von hundert Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegen und eine weitere Berufsausbildung anstreben. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Kursangebot der Steuerpflichtigen aufeinander aufgebaut war und es ermöglicht habe, Fertigkeiten kontinuierlich zu vervollkommnen. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eher einfache Standardtänze oder um Tango Argentino handelt, der eine anspruchsvolle Form des Tanzes ist, die eher mit dem Balletttanz vergleichbar ist.

Wichtig! Eine Steuerfreiheit kommt im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung nur in Betracht, wenn für Kursteilnehmer tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht hierfür nicht aus.

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