Teilzeitkräfte in der Gleitzone: Neuer Grenzwert ab 1.7.2019
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Die Gleitzone für Midijobber endet bei einem Arbeitslohn von 850 €. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 1.7.2019 auf 1.300 € angehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird außerdem sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.
Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze von 450 € abrupt ansteigt. Für die Berechnung des Beitrags in der Gleitzone bzw. Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten.
- Der Gesamtbeitrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
- Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
- Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation beim Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf ab dem 1.7.2019 den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.
Durch die Erhöhung der Obergrenze beim Midijob auf 1.300 €, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel zu ermitteln, die wie folgt lautet:
F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE - 450)
Der Faktor F für die Zeit ab dem 1.7.2019, der eine wesentliche Größe für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, steht noch nicht fest. Zum 1.7.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1.7.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 € - 1.300 €), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen „Übergangsbereich“ zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.