Umsatzsteuer: Verbringen in ein Konsignationslager

Umsatzsteuer

Bringt ein Unternehmer Ware in sein Lager (Konsignationslager bzw. call-off-stock oder Auslieferungslager), das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liegt, handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen, das wie eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich steuerfrei ist. Im Bestimmungsmitgliedstaat hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die anschließende Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) führt in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet, zu einer Inlandslieferung.

Unterschiedliche Handhabung in den Mitgliedstaaten: Einige Mitgliedsstaaten sahen „Vereinfachungsregelungen“ vor, wonach das Verbringen von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein im Inland belegenes Konsignationslager noch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt. Ein Erwerb wurde in diesen Mitgliedstaaten erst dann angenommen, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager ausgeliefert bekam. In diesen Mitgliedstaaten galt dieser Abnehmer als Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Mitgliedstaaten hatte zur Folge, dass für den Fall des Verbringens der Ware aus einem Mitgliedstaat ohne „Vereinfachungsregelung“ in einen anderen Mitgliedstaat mit „Vereinfachungsregelung“ Unstimmigkeiten im innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren verursacht wurden, weil die Angaben zum Empfänger (z. B. zur USt-Id.) und zum Zeitpunkt der Lieferung nicht übereinstimmten.

Um diese Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ab 1.1.2020 eine EU-einheitliche Regelung geschaffen, sodass die Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einem anderen Mitgliedstaat ab 1.1.2020 einheitlich gehandhabt wird. Mit der Einfügung eines neuen § 6b UStG wird diese unionsrechtliche Regelung in nationales Recht umgesetzt. Danach gilt Folgendes:

  • Ausgangspunkt der Konsignationslagerregelung ist, dass ein Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird (= grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen) mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedstaat (nach seinem Transport dorthin) verkauft wird.
  • Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt.
  • Die Gleichstellung mit einer im Abgangsmitgliedstaat bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferung bedeutet insbesondere, dass diese Lieferung ohne weitere Nachweisvoraussetzungen steuerfrei ist.
  • Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, muss gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn des Warentransports die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.

Zusätzlich sind eine Reihe von Einzelheiten und Aufzeichnungspflichten zu beachten, die ab dem 1.1.2020 von Bedeutung sind.

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