Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheitszentren?

Umsatzsteuer

Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, dann fehlt es diesen Leistungen an einer therapeutischen Zweckbestimmung. Konsequenz ist, dass es sich nicht um umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen handelt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH & Co. KG betrieb ein Gesundheitszentrum mit einer Kapazität von über 200 Betten. Es waren u.a. zwei Ärzte sowie sieben Krankenschwestern (davon vier in Teilzeit) angestellt. Eine Konzessionierung als Privatklinik lag für das Gesundheitszentrum vor. Es bestand jedoch kein Versorgungsvertrag gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ein Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin wurde abgelehnt.

Die Kunden konnten (unabhängig von einem ärztlichen Befund) selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Dazu erwarb man das jeweilige Angebot zu einem Festpreis. Begleitpersonen konnten einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung, wobei lediglich überprüft wurde, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen entsprechend der individuellen Wünsche und Buchungen der Kunden erstellt. Je nach Inhalt des Leistungspakets fand ein ärztliches Abschlussgespräch mit der Empfehlung von Anschlussbehandlungen nicht mehr statt. Darüber hinaus stellten die Ärzte auch keine Kassenrezepte aus, da es hierfür an der erforderlichen Kassenarztzulassung fehlte. In der Umsatzsteuererklärung wurden lediglich geringe Umsätze zum allgemeinen Steuersatz erklärt, während der überwiegende Teil der Leistungen als umsatzsteuerfrei behandelt wurde. Das Finanzamt hingegen behandelte einen Großteil der Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze handelt, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von einer privaten Einrichtung, z. B. im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen für das Gesundheitszentrum nicht vor. Die Steuerfreiheit der Umsätze ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des EU-Rechts (Art. 132 MwStSystRL).

Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL und nach dem UStG ist somit, dass die Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen. Die Feststellung, welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist in den Fällen unproblematisch, in denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt. Allerdings sind Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können, einem Grenzbereich zuzuordnen. Hier ist eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil es sich bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, um die Beurteilung einer medizinischen Frage handelt. Die Entscheidung muss auf medizinischen Feststellungen beruhen, die nur von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen werden können. Gemessen daran hat das Gesundheitszentrum keine steuerbefreiten Umsätze ausgeführt.

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