Umzugskosten: Taxifahrten zur Wohnungsbesichtigung

Einkommensteuer

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dazu können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verlangte die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hierbei ging es insbesondere um Umzugskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs. Der Arbeitnehmer hatte 160,- € für Taxifahrten zu Wohnungsbesichtigungen geltend gemacht, die das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte. Die Finanzverwaltung ließ den Abzug der tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung nur bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) höchstens gezahlt würden. Danach könnten höchstens zwei Tage zum Suchen und Besichtigen einer neuen Wohnung anerkannt werden.

Es ist unbestritten, dass dem Umzug des Arbeitnehmers eine berufliche Veranlassung zugrunde lag, weil dieser anlässlich der beruflichen Veränderung durch den Antritt einer neuen nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt ist. Die geltend gemachten Taxikosten waren durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze.

Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Finanzamt unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien herangezogen wurde, kann als Leitlinie dienen. Das BUKG kann aber weder den Umfang der Werbungskosten begründen noch deren Höhe beschränken. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des BUKG geltend gemacht werden. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 40/18 fortgeführt wird.

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