Urlaub auf dem Bauernhof
Gewinnermittlung
Landwirte, die Zimmer und/oder Ferienwohnungen auf ihrem Bauernhof vermieten, erzielen entweder gewerbliche Einkünfte, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gewerbliche Einkünfte liegen nach den Einkommensteuerrichtlinien (R 15.5.Abs. 13) vor,
- wenn der Landwirt vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereit hält oder
- wenn er unterhalb dieser Grenzwerte den Feriengästen außer dem Morgenfrühstück mindestens eine Hauptmahlzeit gewährt.
Liegen die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte nicht vor, gehören die Erträge aus der Überlassung der Zimmer an Feriengäste entweder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nur vor, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung (mit dem anteiligen Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen (steuerpflichtig) entnommen wurde. Wurde eine Ferienwohnung auf einem Grundstück errichtet, das zum Privatvermögen gehört, sind die Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Eine Einlage des privaten Grundstücks in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen ist nicht möglich, da die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern. Das gilt auch, wenn die Zimmer oder die Wohnung auf zugekauften, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet wurde oder einschließlich Grund und Boden erworben wurde.
Die Vermietung gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoss für Feriengäste hergerichtet bzw. ausgebaut wird und die Wohnung und der zugehörige Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden ist. Die Räumlichkeiten gehören dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Es ist unerheblich, ob diese Wirtschaftsgüter bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzuordnen sind.
Führt der Landwirt keine Aufzeichnungen über die mit der Zimmervermietung zusammenhängenden Betriebseinnahmen und/oder -ausgaben, ist der Gewinn sachgerecht zu schätzen (z. B. nach der Richtsatzsammlung). Ermittelt der Landwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, sind die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer und Wohnungen bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns einzubeziehen. Ein Abzug von Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen ist nicht möglich.
Umsatzsteuer: Die Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Wird zusätzlich Verpflegung gewährt, ist insoweit der Regelsteuersatz anzuwenden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wertet die öffentliche Werbung und auch die Angebote im Internet zum „Urlaub auf dem Bauernhof“ aus.