Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig

Sonstiges

Die Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Gemeinnützige Körperschaften haben somit kein allgemeinpolitisches Mandat. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der Zwecke, die ausdrücklich dort genannt sind. Die Verfolgung politischer Zwecke gehört nicht dazu. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss zu nehmen, z. B. auf die Förderung des Umweltschutzes.

Der BFH hat entschieden, dass zur Volksbildung die politische Bildung gehört, wenn dadurch die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

BFH-Urteil: Vereine dürfen sich unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen. Allerdings ist z. B. der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

Hinweis: Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob die Betätigungen, die für die Gemeinnützigkeit schädlich sind, dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das Finanzgericht auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite zu berücksichtigen. Wichtig! Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

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