Verluste eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters
Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2018 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich auch dann geltend machen, wenn und soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht ausübt, Gewinne zu erzielen. Das Finanzgericht muss nun im Nachgang feststellen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.