Vermietung: Liebhaberei bei befristeten Mietverträgen
Einkommensteuer
Wer ein Gebäude herstellt oder erwirbt, das er nach einer kurzfristigen Vermietung selber bewohnen will, wird in der Regel keine Überschüsse erzielen. Das Finanzamt geht von Liebhaberei aus, wenn während einer nur kurzfristigen Fremdvermietung lediglich Verluste (= Werbungskostenüberschüsse) erzielt werden. Das heißt, es können keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Ist von vornherein nach einer kurzen Vermietungsphase die Eigennutzung geplant, dann spricht dies gegen die Absicht, auf Dauer Einkünfte erzielen zu wollen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt bei befristeten Mietverträgen unterstellt, dass eine langfristige Vermietungsabsicht nicht vorliegt. Das Finanzamt geht dann von Liebhaberei aus, sodass ein Werbungskostenüberschuss (= Verlust) steuerlich nicht anerkannt wird. Es ist also immer dann problematisch, wenn mit der befristeten Vermietung keine Überschüsse erwirtschaftet werden und im Anschluss an die Vermietung Familienangehörige unentgeltlich einziehen oder gar der Eigentümer selbst.
Hinweis: Es muss mit Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen rechnen, wenn das Finanzamt erst nach einigen Jahren feststellt, dass von Anfang an eine Selbstnutzung geplant war und deshalb den Verlustabzug rückwirkend versagt. Es sollte daher unbedingt geprüft werden, ob die Gewinnschwelle schon erreicht wurde. Ist das nicht der Fall, sollte man die Vermietungsphase verlängern, bevor man selbst einzieht oder Angehörige mehr oder weniger zum Nulltarif wohnen lässt.