Vorsteuerabzug: Kein Wahlrecht bei der Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern
Internationale Regelungen
Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland, dem die Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz eines anderen EU-Landes in Rechnung gestellt wird, kann diese in seiner Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund hat der BFH hat eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster zurückgewiesen.
Beispiel:
Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland hatte Leistungen von Unternehmern in Polen und Ungarn in Anspruch genommen. Die nach polnischen und ungarischen Umsatzsteuerrecht ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Unternehmer nicht im Rahmen des Vergütungsverfahrens geltend, sondern als Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug insoweit ab.
Nach den Richtlinien der EU ist die Rechtslage eindeutig. Danach wird die vom anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer auf Antrag im Rahmen eines besonderen Vergütungsverfahrens erstattet. Dieser Antrag ist über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu richten (www.bzst.de). Wichtig ist, dass der Unternehmer Antragsfristen einhält.