Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller

Umsatzsteuer

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer identisch sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Anschrift, der Name und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers anzugeben sind, sodass es möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führte steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Er machte aus Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG Vorsteuerbeträge geltend. Diesen Rechnungen lagen Lieferungen von Computerzubehör und Spielekonsolen zugrunde. Die Lieferungen wurden allerdings abgewickelt, indem ihm durch die A-AG Angebote unterbreitet wurden. Die Ware wurde dann entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Unternehmers geschickt oder von ihm selbst vom Lager der A-AG abgeholt. 
Der Unternehmer hatte dabei ausschließlich Kontakt mit einer Person, die er seit 1982 kannte und die sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG. Nach Ansicht des Finanzamts waren die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG Nichtunternehmer (= missing trader), die als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG.

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Abzug der Umsatzsteuer, die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesen ist, grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. 

Die Angaben in einer Rechnung sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu kontrollieren. Das setzt zwingend die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Denn nur so ist eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.

Im vorliegenden Fall ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG nicht möglich. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, weil es an der notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller fehlt. Bei diesen Rechnungen fehlt die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH & Co. KG.

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