Vorsteuerabzug: Warenbezeichnung
Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Unter anderem muss in der Rechnung die "Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände" bezeichnet sein. Nach der EU-Richtlinie müssen Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die "Art der gelieferten Gegenstände" enthalten – ohne den Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires kaufte seine Waren stets in großen Mengen und überwiegend zu Preisen im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich ein. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte das Unternehmen Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen geltend, in denen die Artikel lediglich mit Angaben wie "Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli" bezeichnet waren. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung keine "handelsübliche Bezeichnung" darstelle. Damit seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt. Der BFH gewährte allerdings (anders als das Finanzgericht) die Aussetzung der Vollziehung und rief den EuGH an, um klären zu lassen, welche Anforderungen im Verhältnis zum EU-Recht erfüllt werden müssen.
Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung kann weitere Angaben erfordern, die über die bloße Angabe der „Art des gelieferten Gegenstands“ hinausgeht. Damit liegt möglicherweise ein Widerspruch zum EU-Recht vor. Nach Auffassung des BFH ist es daher klärungsbedürftig, ob der Klammerzusatz auf die handelsübliche Bezeichnung über die Vorgaben des EU-Rechts hinausgeht.
Laut EuGH müssen Rechnungen nur die Angaben enthalten, die sich aus der EU-Richtlinie ergeben. Die Mitgliedstaaten dürfen den Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig machen. Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung darf somit keine Angaben erfordern, die über das Unionsrecht hinausgehen. Der EuGH muss nunmehr entscheiden, ob und inwieweit ein Vergleich zwischen der konkret bestellten und gelieferten und in Rechnung gestellten Ware erforderlich ist. Die nach EU-Recht erforderliche Leistungsbeschreibung bedeutet beispielsweise nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.
Hinweis: Hier handelte es sich um das Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Die Entscheidung über die Rechtsfrage selbst liegt derzeit beim Finanzgericht. Allerdings wird die Entscheidung in der Hauptsache letztendlich vom Urteil des EuGH abhängig sein.