Vorsteueraufteilung

Einkommensteuer

Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist jedoch nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt nur die Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzungszeiten zu einer präzisen wirtschaftlichen Zurechnung. Damit führt die verwendungsbezogene Aufteilung zu sachgerechten Ergebnissen. Eine Vorsteueraufteilung anhand eines objektbezogenen Flächenschlüssels kann hier nicht in Betracht kommen, weil dieser die getrennte Nutzung verschiedener Bereiche eines Gebäudes voraussetzt. Eine Vorliegend geht es aber nicht um die gleichbleibende Nutzung verschiedener Funktionsbereiche, sondern um die zeitlich abwechselnde Nutzung derselben Gebäudeteile zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken.

Die Vorsteuer in der Planungs- und Bauphase ist aus diesem Grund im Rahmen einer realistischen Vermietungsprognose vorzunehmen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die späteren tatsächlichen Nutzungszeiten rückwirkend zugrunde gelegt werden.

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