Vorsteuervergütungsverfahren

Umsatzsteuer

Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, erfolgt im Vorsteuervergütungsverfahren. Das Vorsteuervergütungsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze oder nur die in § 59 UStDV genannten Umsätze ausgeführt hat. Ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens Steuerschuldner in Deutschland, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren.

Praxis-Beispiel:
Ein in Italien ansässiges Unternehmen stellte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das italienische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 6.099,20 €. Dem Antrag lagen sieben Rechnungen zu Grunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „Sonstiges" "profFees (en)" bzw. "goods (en)" eingetragen. Das BZSt lehnte den Antrag ab, weil die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß angegeben worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das BZSt legte Revision ein.
 

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, allerdings aus einem anderen Grund. Das Finanzgericht hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren erfüllt sind, weil das italienische Unternehmen fristgerecht einen wirksamen Antrag gestellt hat. Das Finanzgericht hat aber nicht vollständig geprüft, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuervergütung überhaupt vorliegen. Die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens sind dann nicht erfüllt, wenn die Klägerin im Inland Umsätze ausgeführt hat, für die sie selbst im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer schuldet. 

Für das italienische Unternehmen ist nach Verkündung des Finanzgerichts-Urteils eine Umsatzsteuererklärung für das Antragsjahr abgegeben worden, die eine Umsatzsteuer aus Leistungsbezügen ausweist, für die es nach dem Reverse-Charge-Verfahren die Steuer schuldet. Das ist ein Indiz dafür, dass das Unternehmen entsprechende Umsätze im Vergütungszeitraum tatsächlich bezogen hat und insoweit Steuerschuldnerin ist. Ob dadurch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens wegfallen, wird das Finanzgericht klären müssen.

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