Wann Rabatte kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ein Rechtsanspruch darauf hat und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Es muss sich bei der Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handeln. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer führen regelmäßig zu Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitgeber verfolgt ausnahmsweise ganz überwiegende eigenbetriebliche Interessen. Die Bezüge oder Vorteile müssen, um als steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden zu können, Güter sein, die in Geld oder Geldeswert bestehen, und sie müssen dem Arbeitnehmer zugeflossen sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der als Arbeitnehmer für den Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig ist, erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Rabatt, der dem Preisvorteil entsprach, die die Mitarbeiter des Autoherstellers erhielten. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Der Autobauer war an dem Zulieferer zu 50% beteiligt und nahm auch dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Das Finanzamt erfasste den Preisvorteil beim Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Gegensatz zum Finanzamt ging das Finanzgericht davon aus, dass weder der über den Händlerabschlag hinausgehende Preisnachlass noch der Verzicht auf die Überführungskosten als Arbeitslohn zu erfassen seien.

Das Finanzgericht Köln führt aus, dass Zuwendungen eines Dritten, also nicht des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn führen. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genügt für die Annahme von Arbeitslohn auch im Fall der Drittzuwendung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte dem „fremden“ Arbeitnehmer den Vorteil final für geleistete Dienste gegenüber dessen Arbeitgeber zuwendet.

Wichtig! Wird die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt, stellt sie keinen Arbeitslohn dar. Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn bereits deswegen aus. Daher ist der im Rahmen des Kraftfahrzeugkaufvertrags gewährte Preisvorteil nicht final für die Arbeitsleistung des Klägers bei seinem Arbeitgeber zugewendet worden. Der im Rahmen des Werksangehörigenprogramms gewährte Preisvorteil liegt im rein eigenwirtschaftlichen Interesse des Autoherstellers begründet. Hiermit erschließt er sich bei den Mitarbeitern der Zuliefererfirma eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe, die der Automarke durch die Mitwirkung an der Getriebeherstellung für den Autohersteller bereits nahesteht. Durch diese gezielt durch Marketingmaßnahmen anzusprechende Kundengruppe erhofft sich der Autohersteller eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes. Das Unternehmen hat somit ein hohes Interesse daran, möglichst viele Fahrzeuge an eigene Mitarbeiter sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen zu verkaufen.

Hinweis: Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision eingelegt, sodass nunmehr der BFH final entscheiden muss.

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