Wie „haushaltsnah“ Handwerkerleistungen sein müssen

Einkommensteuer

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird nur gewährt, wenn diese im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung in einer Wohnung bzw. in einem Haus zu verstehen. Hierzu gehören auch der Grund und Boden, die Zubehörräume und die Außenanlagen. Es können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Wohnungen zum Haushalt gehören, z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zum Haushalt gehört auch eine Wohnung des Steuerpflichtigen, die er seinem Kind, das bei ihm steuerlich zu berücksichtigen ist, unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Der bzw. die Höchstbeträge werden jedoch insgesamt nur einmal gewährt.

Der Haushalt erstreckt sich regelmäßig auf den Bereich innerhalb der Grundstückgrenzen. Leistungen, die jenseits der Grundstückgrenzen auf einem angrenzenden Grundstück erbracht werden, können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie z. B. das Gassigehen mit einem Hund und auch das Schneeräumen auf einem angrenzenden Gehweg, der sich auf öffentlichem Grund befindet. Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Konsequenz hieraus ist, dass bei einer einheitlichen Handwerkerleistung, der Teil der Leistung, der z. B. in der Werkstatt erbracht wird, die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung die Arbeitskosten für die Herstellung und Montage eines Geländers als Handwerkerleistungen geltend. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Lohnanteil entfiel ein Teil auf die Herstellung in der Werkstatt. Das Finanzgericht München hat den für den Abzug erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt verneint. Der Steuerzahler hat Revision eingelegt.

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen. D.h., der Haushalt hört nicht exakt an der Grundstückgrenze auf. Vielmehr ist auch die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt, die außerhalb der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden. Offen ist derzeit, wo die Trennlinie liegt, weil die Finanzgerichte keine einheitliche Linie vertreten. Da mehrere Verfahren beim BFH anhängig sind, wird sich der BFH in absehbarer Zeit hierzu äußern müssen.

Hinweis: Es ist sinnvoll, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

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