Zahlung Kinderbetreuungskosten

Einkommensteuer

Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson bzw. der Betreuungseinrichtung erfolgen. Das heißt, Barzahlungen sind schädlich.

Die Rechnung über Kinderbetreuungskosten ist nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Bei der Rechnung muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Ein Vertrag (z. B. ein Au-pair-Vertrag oder der Vertrag über einen Minijob), ein Gebührenbescheid (z. B. für den Besuch eines Kindergartens), oder eine Quittung (z. B. über Nebenleistungen) reichen aus.

Die Zahlung muss unbar erfolgen, z. B. durch Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung. Barzahlungen oder Zahlungen durch einen Barscheck sind schädlich. Das gilt auch bei Zahlungen im Rahmen eines Minijobs.

Wichtig! Auch wenn feststeht, dass die Betreuungsperson bezahlt worden ist, z. B. weil ein Vertrag über einen Minijob mit Anmeldung bei der Minijobzentrale abgeschlossen wurde, muss die Zahlung unbar auf dem Konto des Empfängers erfolgen. Das entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zahlung sollte also unbedingt unbar zugunsten des Kontos des Empfängers geleistet werden.

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