Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung dauerhaft angehoben
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Der Bundestag hat am 30.11.2018 das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ verabschiedet. Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, die bis zum 31.12.2018 befristet war, bleiben über den 31.12.2018 hinaus bestehen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Grenze wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage zurückgehen sollte. Nunmehr bleibt es also dabei, dass Beschäftigungen in der Sozialversicherung kurzfristig sind, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf es sich nicht um eine berufsmäßige Tätigkeit handeln. Berufsmäßig ist eine Tätigkeit immer, wenn der Unternehmer
- einen Arbeitslosen oder
- Personen während der Elternzeit oder
- Personen während eines unbezahlten Urlaubs beschäftigt.
Berufsmäßig ist eine Tätigkeit auch, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Das kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vermieden werden, wenn der Unternehmer Folgendes beachtet:
- Es handelt sich nicht um ständige Wiederholungen, wenn der Unternehmer mit seiner Aushilfe einen Rahmenarbeitsvertrag abschließt.
- Der Rahmenarbeitsvertrag darf allerdings maximal einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.
- Der Arbeitseinsatz darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 70 Arbeitstage betragen.
- Die Beschäftigungsdauer ist für die einzelne Tätigkeit kalenderjahrüberschreitend zu beurteilen.
Verlängert der Unternehmer einen Rahmenarbeitsvertrag auf mehr als 12 Monate, liegt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis und keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen. Begrenzt der Unternehmer den Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate und schließt er erst nach Ablauf von 12 Monaten einen neuen Rahmenarbeitsvertrag ab, kann das neue Arbeitsverhältnis wiederum als ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis gestaltet werden, wenn ein Zwischenzeitraum von 3 Monaten eingehalten wird.