Zinssatz von 6% für Nachzahlungen und Erstattungen verfassungsgemäß
Verfahrensrecht
Nach Ablauf von 15 Monaten berechnet das Finanzamt bei Steuernachzahlungen Zinsen von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr). Die Höhe des Zinssatzes von 6% pro Jahr, die auf Steuernachzahlung berechnet wird, wird wegen der seit vielen Jahren herrschenden Niedrigzinsphase regelmäßig als zu hoch empfunden. Der BFH hat allerdings entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß.
Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Jahr 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. Da es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Steuerfestsetzung verzögert, lehnt der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen ab.
Tipp: Das Finanzamt erlässt die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit der Steuerpflichtige bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Das heißt, dass mit freiwilligen Vorauszahlung die Zinsbelastung vermieden bzw. reduziert werden kann.
Hinweis: Für den, der mit Steuererstattungen rechnet, kann es ggf. sinnvoll sein, seine Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Das Finanzamt zahlt ihm nach Ablauf von 15 Monaten für jeden Monat 0,5% Zinsen. Einen besseren Guthabenzins gibt es derzeit nicht.