Steuernews

Kindergeld: Studienaufnahme an einer Fernuniversität

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Praxis-Beispiel:
Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.

Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.

Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.

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Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. den Geldeswert zugeflossen. Betriebsausgaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unterschiedlichen Zahlungsarten ankommt, zeigt die nachfolgende Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/Zufluss
Barzahlung Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg)
Überweisung (Zahlung) Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen)
Online-Überweisung Sobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden)
Überweisung am Automaten in der Bank Sobald die Bank die Überweisung angenommen hat (Bestätigung kann i.d.R. am Automaten ausgedruckt werden)
Überweisung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wertstellung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrechnungsscheck (Zahlung) Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrechnungsscheck (Erhalt) Zufluss mit der Entgegennahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Bareinlösung)
Kreditkarte, EC-Karte Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
PayPal Zeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überweisung auf das Referenzkonto kommt es nicht an.

Zu- und Abflussprinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuerbelastung beeinflusst werden, z. B. indem Ausgaben vorgezogen und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert werden.

Es sind die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung zu beachten, wonach ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistung innerhalb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. 

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen. Ein Unternehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Leistung tatsächlich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

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Versicherungen: Abziehbare Betriebsausgaben

Prämien für Versicherungen, mit denen betriebliche Risiken abgedeckt werden, gehören zu den Betriebsausgaben. Sichern Versicherungen gleichzeitig betriebliche und private Risiken ab, müssen die Versicherungsprämien aufgeteilt werden. Soweit es sich um eine private Versicherung handelt bzw. um die Prämie, die auf das private Risiko entfällt, handelt es sich um Privatentnahmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine betriebliche Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft die Kosten für einen Rechtsstreit (Anwalt- und Gerichtskosten) nur dann übernimmt, wenn gegen das Unternehmen Forderungen (z. B. Schadenersatzforderungen) geltend gemacht werden. Der Unternehmer zahlt für die Rechtschutzversicherung einen Betrag von 595 € einschließlich Versicherungssteuer. In den Versicherungsprämien ist eine Versicherungssteuer von 19% enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatzsteuer, auch wenn der Prozentsatz übereinstimmt. Die 19%ige Versicherungssteuer kann deshalb auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Behandlung einzelner Versicherungsarten
Bei jeder Versicherung muss zunächst festgestellt werden, ob ein betriebliches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesichert sind, müssen die Prämien entsprechend dem jeweils versicherten Risiko aufgeteilt werden. Wie die Prämie aufzuteilen ist, erfährt man in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

Kfz-Versicherungen: Für Kfz-Versicherungen sehen die Kontenrahmen jeweils ein eigenes Konto vor, auf das die Versicherungen für Firmenwagen gebucht werden. 

Haftpflichtversicherungen: Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist, dass ein betriebliches Haftungsrisiko abgedeckt wird. Werden zusätzlich auch private Risiken abgedeckt, muss der Prämienanteil, der hierauf entfällt, als Privatentnahme behandeln werden, der den Gewinn nicht mindern darf.

Rechtschutzversicherungen: Nicht selten werden bei der Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken abgesichert. Es darf dann nur der Teil der Versicherungsprämie abgezogen werden, der auf die Absicherung betrieblicher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Rechtschutz werden auf das Konto "Kfz-Versicherungen" gebucht.

Risikolebensversicherungen: Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nur als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Risikolebensversicherung zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen wurde.

Unfallversicherungen: Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt Arbeitnehmer, für die er jährlich Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlt. Der Unternehmer ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für die Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten, sondern um Beitragszahlungen für eine Versicherung. Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Konsequenz: Prämienrückerstattungen gelten als Ertrag.

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Mutterschaftsgeld: Ansprüche von Minijobbern

Auch Minijobber haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld ersetzt den Verdienst, wenn wegen der Mutterschutzfristen vor und nach einer Geburt nicht gearbeitet werden darf. Die Mutterschutzfristen sind eine besondere Zeit in der Schwangerschaft und nach der Geburt, die gesetzlich festgelegt wurde, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Bei den Mutterschutzfristen gilt Folgendes:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten – es sei denn, sie möchten dies ausdrücklich.
  • Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

Die Schutzfristen werden (ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin) durch den Arbeitgeber berechnet. Während der Schutzfristen ruht die Beschäftigung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen.

Um Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen zu erhalten, müssen Minijobber einen Antrag stellen:

  1. Sind Minijobber selbst gesetzlich krankenversichert (z. B. durch einen Hauptjob) erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hier ist auch der Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen.
  2. Familien- oder privatversicherte Minijobber können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Für die Antragstellung ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich. Diese wird in der Regel entweder von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt. Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Dauer des Mutterschutzes gezahlt (also 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auch diese Zeitdauer auf 12 Wochen nach der Geburt. 

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wie der Minijobber krankenversichert ist:

  • Wer selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – maximal 13 € pro Kalendertag, also rund 390 € im Monat.
  • Ist der Minijobber familien- oder privatversichert, gibt es einmalig maximal 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Weitergehende Informationen und Berechnungsbeispiele sind auf der Website der Minijob-Zentrale zu finden.

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Koalitionsvertrag: Welche Steueränderungen geplant sind

Vertreter von Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Darin sind auch umfangreiche steuerlichen Änderungen enthalten. Was davon und in welcher Form tatsächlich kommen wird, ist allerdings noch offen. Einige Themen sind zwar konkret bezeichnet, aber die meisten anderen Bereiche enthalten nur Zielvorgaben, wobei völlig unklar ist, was und wie es umgesetzt werden kann. Darüber hinaus steht alles unter einem Finanzierungsvorbehalt.

Folgendes ist geplant:

Es soll eine degressive Abschreibung auf „Ausrüstungsinvestitionen“ von 30% für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden. Was allerdings „Ausrüstungsinvestitionen“ sind, ist nicht festgelegt, sodass eine vorausschauende Planung derzeit nicht möglich ist.

Ab dem 1.1.2028 soll die Körperschaftsteuer von derzeit 15% in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden. Davon sollen auch Personengesellschaften profitieren, indem insbesondere das Optionsmodell (§ 1a KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wesentlich verbessert werden sollen. Außerdem soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Körperschaften und Personengesellschaften sollen sukzessive auf die Selbstveranlagung umgestellt werden. 

Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden.

Es sollen alle zur Verfügung stehenden administrativen Maßnahmen ergriffen werden, um Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen wirksam zu begegnen. Außerdem soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden.

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll zur Mitte der Legislatur gesenkt werden (Detailangaben fehlen). Die Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld soll schrittweise verringert werden (wie das bei einem progressiven Steuertarif möglich sein soll, wird nicht gesagt). Durch eine gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgt. Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden.

Es sollen steuerliche Anreize für Mehrarbeit gesetzt werden. Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen umgehend steuerfrei gestellt werden. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese steuerlich begünstigt werden (warum Erleichterungen im Steuerrecht nur für Personen gelten sollen, für die Tarifverträge gelten, ist bei einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum nachvollziehbar).

Zusätzliche finanzielle Anreize sollen auch für freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Dabei soll insbesondere die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts geprüft werden.

Entfernungspauschale: Diese soll ab 2026 bereits ab dem ersten Entfernungs-Kilometer bei 38 Cent liegen, die zurzeit erst bei einer Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz ab dem 21. Kilometer anzusetzen ist. 

E-Fahrzeuge: Die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen soll auf 100.000 € erhöht werden.

Es soll geprüft werden, ob eine Arbeitstagepauschale bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden kann (es ist unklar, was damit tatsächlich gemeint ist).
Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € angehoben werden.

Umsatzsteuer:

  • Die Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert werden.
  • Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerbefreit sein.
  • Für Forschung soll es im Umsatzsteuergesetz Bereichsausnahmen geben.
  • Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden.

Gemeinnützigkeit:

  • Die Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine soll auf 50.000 € erhöht werden. 
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden. Hierzu gehört auch eine Gemeinnützigkeitsprüfung für kleine Vereine.
  • Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100.000 € sollen vom Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden.
  • Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 € Einnahmen im Jahr, soll keine Sphärenaufteilung mehr erfolgen müssen. Es soll also nicht geprüft werden, ob diese Einnahmen aus einem Zweckbetrieb oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen.

Altersvorsorge: Zum 1.1.2026 soll eine "Frühstart-Rente" eingeführt werden. Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, soll pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Weitere Vorhaben im Steuerrecht
Zusätzlich werden als weitere steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag genannt:

  • Energetische Sanierungen: Die Kosten für energetische Sanierungen geerbter Immobilien sollen künftig von der Steuer absetzbar sein.
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften: Es soll steuerliche Anreize für Mitgliedschaften in Gewerkschaften geben.
  • Kfz-Steuer: Elektroautos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuer befreit sein.
  • Agrardiesel-Rückvergütung: Die Agrardiesel-Rückvergütung soll wieder vollständig eingeführt werden.
  • Bonpflicht: Auf die verpflichtende Ausgabe von Kassenbons soll verzichtet werden.
  • Registrierkassenpflicht: Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 € soll ab dem 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.
  • Finanztransaktionsteuer: Eine Finanztransaktionsteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.
  • Stromsteuer: Für schnelle Entlastungen um mindestens 5 Cent pro kWh sollen in einem ersten Schritt die Stromsteuer für alle so schnell wie möglich auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Übertragungsnetzentgelte reduziert werden.
  • Forschungszulage: Bei der steuerlichen Forschungszulage soll der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren vereinfacht werden.
  • Luftverkehrsteuer: Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer soll zurückgenommen werden.

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Beauftragung eines Übersetzungsbüros im Ausland

Beauftragt z. B. ein Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (also zwischen zwei Unternehmern). Auftraggeber ist der Rechtsanwalt, sodass der Mandant des Rechtsanwalts nicht an diesem Leistungsaustausch beteiligt ist. Bei der Übersetzung eines Schriftstücks handelt es sich um eine sonstige Leistung.

Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:

Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist da, gesetzliche
Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat § 3a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG

Konsequenz: Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt).

Fazit: Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist somit unzutreffend. 

Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden. Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht werden.

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