Steuernews

Minijob: Auswirkungen bei schwankendem Verdienst

Minijobber dürfen seit dem 1.1.2025 durchschnittlich 556 € im Monat verdienen. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Aber: Es darf aber auch mal mehr als 556 Euro verdient werden. 

Schwankender Verdienst im Minijob: Was erlaubt ist!
Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 556 € im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 6.672 € beträgt.

Praxis-Beispiel: Schwankender Verdienst 
Eine Minijobberin verdient

  • in 8 Monaten 590 € und
  • in 4 Monaten 460 €.

Ergebnis: Der Gesamtverdienst liegt bei 6.560 €. Die jährliche Minijob-Verdienstgrenze von 6.672 € wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.

Sonderfall: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.672 € überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 556 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze - also 1.112 € - nicht überschreiten.

Was unvorhersehbar und gelegentlich bedeutet:

  • Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
  • Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.

Praxis-Beispiel: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
Ein Minijobber verdient grundsätzlich 556 € im Monat.

  • Im August und September fällt eine Kollegin krankheitsbedingt aus. Der Minijobber arbeitet mehr und verdient in dieser Zeit 1.000 € im Monat.
  • Sein jährlicher Gesamtverdienst liegt also bei 7.560 Euro (10 x 556 € + 2 x 1.000 €).

Ergebnis: Da die Jahresverdienstgrenze von 6.672 € überschritten wurde, muss das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten geprüft werden. Da der Minijobber aufgrund von Krankheitsvertretung mehr verdient, liegt ein unvorhersehbares Überschreiten vor. Die beiden Grenzen wurden eingehalten: Weder wurde die Verdienstgrenze von 1.112 € überschritten, noch wurde die Zeitgrenze von 2 Monaten überschritten. Es bleibt deshalb durchgehend bei einem Minijob.

Fazit: Durch die Anhebung des Mindestlohns gilt ab 2025 eine neue Verdienstgrenze für Minijobs. Beschäftigte und Arbeitgeber sollten insbesondere bei schwankendem Einkommen oder zusätzlichen Verdiensten die jährliche Grenze von 6.672 € im Blick behalten. In Ausnahmefällen ist ein Überschreiten erlaubt, solange es unvorhersehbar und gelegentlich bleibt.

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Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.

Die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten gehören und somit keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio verbundene Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

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Umsatzsteuer für den vereinbarten Entschädigungsbetrag

Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung

  • deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertigstellung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.

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Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Einkunftserzielungsabsicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Recht einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus einem noch nicht eröffneten Café- und Bistrobetrieb der Klägerin aufrechterhalten hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 Verluste für ein Unternehmen geltend gemacht, das noch nicht in Betrieb war. Das Finanzamt hatte diese Verluste vorläufig anerkannt, da die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Die Klägerin hatte keine Prognose über die erwarteten Gewinne für die kommenden Jahre vorgelegt, was vom Finanzamt als notwendig erachtet wurde, um die Gewinnerzielungsabsicht beurteilen zu können.

Das Finanzgericht stellte fest, dass tatsächlich eine Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht bestand und dass die Entscheidung des Finanzamts, einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen, ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen wurden nicht berücksichtigt, da bei Ermessensentscheidungen die Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Klägerin ab. Der BFH betonte, dass die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eine zukunftsgerichtete und langfristige Bewertung erfordert, bei der die Dauer und das Ausmaß der Verluste sowie die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf diese Verluste von entscheidender Bedeutung sind. Die Klägerin hatte nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht beseitigt war, sodass der Vorläufigkeitsvermerk gerechtfertigt blieb.

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Steuertermine Februar 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat Januar 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.02.2025
10.03.2025

Zusammenfassende Meldung 25.02.2025
Sozialversicherung 29.01.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2025

 

Für den Monat Februar 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2025
10.04.2025
Zusammenfassende Meldung 25.03.2025
Sozialversicherung 26.02.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q1/25 17.02.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung

  • deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertigstellung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.

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