Leistungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wie dies bei Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung der Fall ist, sind einheitlich zu betrachten. Das heißt, dass die Leistung entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar ist. Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn diese üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werden und die Aufmerksamkeiten bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen sind.
Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn Betriebsveranstaltungen sich im üblichen Rahmen halten. Die Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung liegen immer im üblichen Rahmen, wenn diese bis zu 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung betragen. Eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Bei Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, aber auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, liegen keine steuerbaren Leistungen vor. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.
Betragen die Kosten pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 €, stellen die Aufwendungen für den Betriebsausflug Aufmerksamkeiten dar. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen umsatzsteuerlichen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich. Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Aufwendungen insgesamt als Vorsteuer abziehen.
Krankenversicherungsbeiträge sind nur für eine Basisabsicherung abziehbar. Ist jemand sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Beispiel: Die Eheleute waren als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren beide Ehegatten privat krankenversichert. Das Finanzamt ermittelte einen gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Betrag. Dabei ließ es die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit diese auf die Basisversorgung entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass die Eheleute nur die an ihre gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge abziehen können. Ebenfalls war es zutreffend, die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG zu ermitteln. Die als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Abzug gebracht werden.
Sind Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihnen gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V. Dem kann sich ein Pflichtversicherter nicht entziehen. Seine diesbezüglichen Beiträge sind damit zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich. Demgegenüber ist der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung unter diesen Umständen nicht notwendig und damit freiwillig. Damit können die Kläger nur ihre Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse, nicht aber die Beiträge in die private Krankenversicherung abziehen.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind auch keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstehen. Denn die Rentner waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten.
An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Bei Betriebsprüfungen führt ein Fahrtenbuch häufig zu Streit zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Daher ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings nicht zu pingelig sein. Kleinere Fehler sind unschädlich (BFH-Urteil vom 10.4.2008, VI R 38/06). Der BFH macht deutlich, worauf im Einzelnen zu achten ist:
Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
Jede Fahrt ist einzeln zu erfassen.
Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
Eine einzelne Fehleintragung bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die lt. Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.
Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt wird, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen. Aber es gibt hierbei in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist als die kürzeste bzw. schnellste Strecke. Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderen kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.
Tipp: Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell - trotz größter Sorgfalt - Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen.
Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf gewinnerhöhend aufgelöst.
Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die Unternehmer und Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Bei einem Verkauf oder einer Entnahme werden Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht.
Es ist daher wesentlich vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:
Der Ehegatte eines Einzelunternehmers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks.
Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts bzw. Marktwerts und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen gemäß der Bagatellgrenzen (§ 8 EStDV) erlassen.
Nutzt der Unternehmer bzw. Freiberufler erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer, z. B. weil er gerade mit seiner selbstständigen Tätigkeit begonnen hat, muss er prüfen, ob es zu seinem Betriebsvermögen gehört. Ist das der Fall, legt er diesen Gebäudeteil mit dem Teilwert bzw. Marktwert ein.
Wichtig: Die Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind auch ohne Mietvertrag mit dem Unternehmer-Ehegatten voll abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Das heißt, die Kosten werden insgesamt ermittelt, auch wenn sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Haus oder einer Wohnung befindet, die beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Die Abschreibung, die auf den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten entfällt, kann der Unternehmer bzw. Freiberufler geltend machen, ohne dass ein Mietvertrag mit dem anderen Ehegatten erforderlich ist. Wichtig ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, höher sind als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer insgesamt entfallen.
Tipp: Der Vorsteuerabzug beim häuslichen Arbeitszimmer ist auch dann möglich, wenn das Gebäude den Ehegatten gemeinsam gehört und die Rechnungen auf den Namen der Eheleute ausgestellt sind.
Im Jahr 2018 sind für das Kalenderjahr 2017 folgende Erklärungen bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln:
zur Einkommensteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags),
zur Körperschaftsteuer (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer),
zur Gewerbesteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags),
zur Umsatzsteuer
Bei Steuerpflichtigen, die von einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert. Aber! Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
sich für das vorangegangene Jahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat bzw. hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Hinweis: Die Neuregelung der Abgabefristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt erst für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.
Tipp: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume ab 2018 kann die Finanzverwaltung auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt. Falls das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung für 2017 einen Verspätungszuschlag festsetzt, sollte man Einspruch einlegen, wenn die Steuer 0 € beträgt oder sich eine Steuererstattung ergibt. Zur Begründung des Einspruchs sollte man beantragen, aus Billigkeitsgründen bereits jetzt entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung zu verfahren.