Es muss zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten unterschieden werden, weil
Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können und zwar auch dann, wenn keine Einnahmen vorliegen,
die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.
Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung als Fortbildung einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.´
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Verfassungsrechtliche Beurteilung: Der BFH hat Zweifel, dass die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Er hat demBVerfG daher die folgende Frage zur Klärung vorgelegt: „Verstößt es gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?“
Das BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Thema um eine Stellungnahme gebeten. Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt die Einschätzung des BFH. Das heißt, dass aus Verfassungsgründen Kosten für eine Erstausbildung generell als Werbungskosten abziehbar sein müssen. Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind beruflich veranlasst. Die Aufnahme eines Studiums erfolgt typischerweise, um hiermit die Grundlagen und die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen. Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ist noch keine Vorwegentscheidung. Allerdings haben sich damit die Chancen verbessert, dass der Werbungskostenabzug für die erste Ausbildung oder das erste Studium möglich wird.
Wichtig! Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, sollte unbedingt Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragt werden.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Beispiel:
10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben Listenpreise von 28.000 €, 29.000 €, 32.000 €, 36.000 €, 38.000 €. Dies Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 €, sodass auf jeden der 10 Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 € entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 € x 1% = 163 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03% vom Listenpreis aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser 0,03%-Wert ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer, mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Hinweis: Das Ergebnis kann beim einzelnen Arbeitnehmer zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings festhalten, an welchen Tagen er welches Fahrzeug mit welchem Bruttolistenpreis genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer die Bruttolistenpreise nicht kennt, muss er sich die Werte von seinem Arbeitgeber geben lassen. Das gilt entsprechend auch bei der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er diesen Arbeitsaufwand auf sich nimmt.
Wer eine vermietete Immobilie erbt, tritt regelmäßig die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge an. Das heißt, dass er die Abschreibung nach den Werten des Rechtsvorgängers (Erblassers) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
Sind dem Erblasser zu Lebzeiten größere Erhaltungsaufwendungen entstanden, konnte er diese auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, können die bisher noch nicht abgezogenen Beträge vom Erben genutzt und verteilt über den restlichen Verteilungszeitraum als Werbungskosten abgezogen werden. Die BFH-Entscheidung zur Nichtvererblichkeit eines Verlustvortrags kann nicht auf diese Situation übertragen werden.
Fazit: Hat der Erblasser für eine vermietete Immobilie Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf bis zu 5 Jahre verteilt, geht der noch nicht ausgeschöpfte Betrag im Erbfall nicht verloren.
Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen.
Beispiel: Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit bis zum 31.8. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet. Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist.
Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Beispiel: Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten an.
Wegen der Trennung von der selbstgenutzten Wohnung handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, sodass die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden. Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.
Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.
Hinweis: Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden. Ansonsten kann der volle steuerliche Abzug nur durch einen Mitvertrag zwischen den Eheleuten gerettet werden.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.
Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben. Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.
Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.