Aufwendungen für eine Immobilie, die keine Herstellungskosten sind, können steuerlich sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Was Herstellungskosten sind, ergibt sich aus § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht nur für das Handelsrecht, sondern auch für das Steuerrecht. Danach sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu erfassen, wenn die Aufwendungen dazu dienen, ein Gebäude
herzustellen,
zu erweitern (eine geringfügige Vergrößerung der Wohn- bzw. Nutzfläche reicht bereits aus) oder
gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich zu verbessern.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist auch dann von Herstellungskosten auszugehen, wenn das Wesen einer Immobilie verändert wird, z. B. beim Umbau einer Wohnung in ein Büro. Eine grundlegende Sanierung reicht dafür jedoch noch nicht aus. Keine Gebäudeerweiterung ist die Anschaffung von selbstständigen Betriebsvorrichtungen (z. B. Photovoltaikanlagen). Betriebsvorrichtungen sind eigenständige Wirtschaftsgüter.
Von einer wesentlichen Verbesserung gegenüber seinem ursprünglichen Zustand ist nach einer Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands auszugehen, wenn eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer oder eine qualitative Verbesserung des Gebäudes erreicht wird. Von einer wesentlichen Verbesserung des Standards ist auszugehen, wenn die theoretisch zu erzielende Miete durch Baumaßnahmen wesentlich gesteigert werden kann. Eine wesentliche Verbesserung des Standards liegt vor, wenn von den zentralen Baumaßnahmen
Heizung,
Sanitär,
Elektroinstallation/Informationstechnik,
Fenster und Wärmedämmung
mindestens 3 ausgeführt werden. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Beurteilung des Gebäudestandards die Informationstechnik einbezogen worden ist.
Hinweis: Bei zeitgemäßen substanzerhaltenden Erneuerungen handelt es sich um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Es muss allerdings unbedingt darauf geachtet werden, dass die zentralen Baumaßnahmen in größeren zeitlichen Abständen nach und nach durchgeführt werden.
Es handelt sich um auswärtige Tätigkeiten, wenn ein Arbeitnehmer ständig an verschiedenen Orten tätig wird. Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft (im Hotel bzw. in einer Pension) übernachtet.
Das Zimmer in einem Hotel bzw. einer Pension kann nicht als Einsatzort für eine zusammenhängende Tätigkeit eingestuft werden, sodass die Verpflegungspauschalen auch über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus zu gewähren sind. Es liegt keine zusammenhängende Tätigkeit am selben Einsatzort vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Tätigkeitsbereiche wechselt. Bei einem täglichen Wechsel der Tätigkeitsbereiche darf der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen nicht auf drei Monate beschränkt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kehrte immer wieder an seinen wochentäglichen Ausgangspunkt (dasselbe Zimmer in einer Pension) zurück. Ansonsten ist er jeden Tag mit seinem Firmenwagen in den verschiedenen Bezirken unterwegs und sucht dort seine Kunden auf. Es handelt sich hierbei um die klassische Auswärtstätigkeit, die grundsätzlich als eine Einsatzwechseltätigkeit eingestuft werden kann. Während Arbeitnehmer im Außendienst üblicherweise entweder jeden Tag an ihren Heimatort zurückkehren bzw. an verschiedenen Orten wechselweise übernachten, liegt hier die Besonderheit darin, dass dem Arbeitnehmer von Montagabend bis Freitagmorgen als ständige Übernachtungsmöglichkeit das von ihm angemietete Pensionszimmer zur Verfügung steht. Die Beschränkung auf drei Monate gilt nur dann, wenn eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erfolgt. Das ist hier nicht der Fall, weil der quantitative und auch qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit darin liegt, die Kunden in den jeweiligen Bezirken aufzusuchen.
Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Kläger eine auswärtige Tätigkeit ausübt und das Pensionszimmer/Hotel als Ausgangspunkt der Geschäftsreisen festgelegt. Dem hat der BFH widersprochen. Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, auch wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.
Wichtig! Bei einer Auswärtstätigkeit richtet sich die Höhe der Verpflegungspauschalen nach der Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Geschäftsreisen stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.
Wer Grundstücke kauft und wieder verkauft, zahlt für Gewinne aus dem Grundstücksverkauf Einkommen- und Gewerbesteuer, sofern von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Gewerbliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn es sich beim Kauf und Verkauf von Grundstücken um einen selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Die Tätigkeit entspricht in der Regel der eines gewerblichen Grundstückshändlers, wenn die sogenannte 3-Objekt-Grenze überschritten wird. Dabei kommt es nicht auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts an. Es spielt somit keine Rolle, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt oder ob das Gebäude hergestellt oder angeschafft wurde. Auch ein Garagenabstellplatz kann ein selbstständiges Objekt sein, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung veräußert wird. Bei der 3-Objekt-Grenze rechnen auch Erbbaurechte, Grundstücke, die durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung übergegangen sind, rechnen mit. Es werden auch Objekte mitgezählt, bei deren Veräußerung ein Verlust eingetreten ist.
Wichtig! Zwischen Kauf (Errichtung, Erwerb, Modernisierung) und Verkauf muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zeitspanne bis zur Veräußerung der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Bei unbebauten Grundstücken, die selbst genutzt oder verpachtet wurden, führt die bloße Parzellierung allein nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebs. Erschließungsmaßnahmen, die es ermöglichen Grundstücke einzeln als Baugrundstücke zu verkaufen, führen hingegen zu einem gewerblichen Grundstückshandel.
Wird der gewerbliche Grundstückhandel nachträglich festgestellt, wird das Finanzamt erstmals einen Gewerbesteuer-Messbescheid erlassen. Es ist dann zu prüfen, ob die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist.
Hinweis: Wenn das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückhandel ausgehen sollte, ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen, sodass sich die Gewerbesteuerbelastung damit relativiert.
Das Bundesfinanzministerium hat am 8.6.2018 den Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) veröffentlicht. Dieser Gesetzentwurf soll am 27.6.2018 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Die wesentliche Maßnahme besteht in der Erhöhung des Kindergeldes und der steuerlichen Kinderfreibeträge, die alternativ zum Kindergeld in Anspruch genommen werden können. Die Erhöhung des Kindergeldes erfolgt für Zeiträume nach dem 30.6. 2019 (also ab dem 1.7.2019). Wegen der Erhöhung des Kindergeldes zur Mitte des Jahres 2019 erfolgt die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge in zwei Stufen, um denselben Effekt wie beim Kindergeld zu erzielen. Die Kindergelderhöhung erfolgt ab dem 1.7.2019 für
das 1. und 2. Kind von 194 € auf 204 €
das 3. Kind von 200 € auf 210 €
für jedes weitere Kind von 225 € auf 235 €
Weil das Kindergeld erst ab dem 1.7.2019 erhöht wird, wird der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil von 2.394 € auf 2.490 € erhöht (für beide Elternteile insge-samt von 4.788 € auf 4.980 € pro Jahr). Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag, der nicht erhöht wird, beträgt der Freibetrag 2019 insgesamt 7.620 €). Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 € (insgesamt 192 €) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung von 60 € in 2019.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, damit er dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung entspricht. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil von 2.490 € auf 2.586 € (für beide Elternteile auf insgesamt 5.172 €) erhöht. Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag, der unverändert bleibt, beträgt der Freibetrag 2019 insgesamt 7.812 €).
Der tarifliche Grundfreibetrag soll in 2019 von 9.000 auf 9.168 € steigen und ab 2020 dann auf 9.408 €. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wird ebenfalls in 2019 auf 9.168 € und ab 2020 auf 9.408 € erhöht. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der "kalten Progression".
Verpflegungspauschalen dürfen nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines großräumigen Betriebsgeländes tätig, wird dies als Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auf diesem Gelände unterschiedliche Gebäude aufgesucht. Die Drei-Monatsfrist beginnt neu, wenn der Arbeitnehmer für unterschiedliche Auftraggeber tätig wird. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander befinden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma wird ab Januar für 3 Monate für einen Kunden in einem Bürogebäude in Köln tätig. Ab April wird der Arbeitnehmer für die Dauer von weiteren 3 Monaten für einen anderen Kunden tätig, der sein Büro im selben Bürogebäude in Köln betreibt.
Obwohl der Arbeitnehmer im selben Gebäude – aber für unterschiedliche Auftraggeber – tätig wird, beginnt die Drei-Monatsfrist ab dem 01.04. neu, sodass er die Verpflegungspauschale für den Zeitraum 01.01. bis 30.06. geltend machen kann.
Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens an drei Tagen in der Woche dort tätig wird. Die Drei-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird.
Bei Kleinunternehmern wird die Steuer Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler, dessen Umsätze der Differenzbesteuerung unterliegen, erzielte einen Umsatz nach Verkaufspreisen in Höhe von 27.358 € und im Folgejahr in Höhe von 25.115 €. Der Gebrauchtwagenhändler ermittelte seinen Umsatz gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €.
Der Gebrauchtwagenhändler ging davon aus, dass er im zweiten Jahr Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr. Der Gesamtumsatz des Klägers habe – ausgehend von den Verkaufspreisen – in dem vorangegangenen Kalenderjahr über der Grenze von 17.500 € gelegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH neigt dazu, bei der Ermittlung der Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen. Da aber zweifelhaft ist, ob das nationale Umsatzsteuerrecht mit der europarechtlichen Regelung in Einklang steht, ist eine Klärung durch den EuGH erforderlich. Es kommt nämlich entscheidend auf die Auslegung der entsprechenden Mehrwertsteuer-Richtlinie an. Der BFH hat deshalb den EuGH angerufen, um zu klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Fazit: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung. Bis zur Klärung durch den EuGH besteht Ungewissheit, wie verfahren werden soll.