Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland, dem die Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz eines anderen EU-Landes in Rechnung gestellt wird, kann diese in seiner Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund hat der BFH hat eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster zurückgewiesen.
Beispiel: Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland hatte Leistungen von Unternehmern in Polen und Ungarn in Anspruch genommen. Die nach polnischen und ungarischen Umsatzsteuerrecht ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Unternehmer nicht im Rahmen des Vergütungsverfahrens geltend, sondern als Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug insoweit ab.
Nach den Richtlinien der EU ist die Rechtslage eindeutig. Danach wird die vom anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer auf Antrag im Rahmen eines besonderen Vergütungsverfahrens erstattet. Dieser Antrag ist über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu richten (www.bzst.de). Wichtig ist, dass der Unternehmer Antragsfristen einhält.
Wird einem Arzt die Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite ärztliche Heilbehandlung laut Urteil des Finanzgerichts Köln.
Beispiel: Ein Arzt erzielte u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen, insbesondere bei einer teilnehmenden Herzsportgruppe. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen insgesamt als umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Köln beurteilte die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sogenannte Herzsportgruppe als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetz. Allerdings sah es die notärztliche Betreuung und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als Heilbehandlung an. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen zur Verfügung, sodass völlig offen ist, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird. Es kann also sein, dass es nicht zu einem einzigen Einsatz des Notarztes kommt.
Wird der Arzt vom Veranstalter also nur für seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bezahlt, kann er die Umsatzsteuerbefreiung insoweit nicht beanspruchen. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlt an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht.
Tipp! Wird ein Arzt für seine Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter stundenweise pauschal bezahlt, sollte immer zuerst geprüft werden, ob er Kleinunternehmer ist. Jemand ist Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz 17.500 € im Vorjahr nicht überschritten hat und 50.000 € im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Prognose ist zu Beginn des jeweiligen Jahres zu machen. Die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, gehören nicht zum Gesamtumsatz. Das bedeutet, dass ein Arzt mit hohen steuerfreien Umsätzen, dennoch Kleinunternehmer sein kann. Falls die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist, sollte daher in vergleichbaren Fällen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
Nach Ablauf von 15 Monaten berechnet das Finanzamt bei Steuernachzahlungen Zinsen von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr). Die Höhe des Zinssatzes von 6% pro Jahr, die auf Steuernachzahlung berechnet wird, wird wegen der seit vielen Jahren herrschenden Niedrigzinsphase regelmäßig als zu hoch empfunden. Der BFH hat allerdings entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß.
Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Jahr 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. Da es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Steuerfestsetzung verzögert, lehnt der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen ab.
Tipp: Das Finanzamt erlässt die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit der Steuerpflichtige bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Das heißt, dass mit freiwilligen Vorauszahlung die Zinsbelastung vermieden bzw. reduziert werden kann.
Hinweis: Für den, der mit Steuererstattungen rechnet, kann es ggf. sinnvoll sein, seine Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Das Finanzamt zahlt ihm nach Ablauf von 15 Monaten für jeden Monat 0,5% Zinsen. Einen besseren Guthabenzins gibt es derzeit nicht.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist außerhalb der Bilanz zu bilden. Bei einer Personengesellschaft kann er entweder
für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen oder
für geplante Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gebildet werden.
Die Finanzverwaltung hatte bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig machten, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte.
Dieser Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH entgegengetreten. Der BFH hat entschieden, dass ein für das Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.
Beispiel: Ein Gesellschafter einer OHG, an der zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind, bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40%) 40.000 €. Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist laut BFH betriebsbezogen auszulegen. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es ist also unbestritten, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für Investitionen geltend machen kann, die er in seinem Sonderbetriebsvermögen vornehmen will. Der Investitionsabzugsbetrag mindert als Sonderbetriebsausgabe dann regelmäßig nur den Gewinnanteil dieses Gesellschafters. Wird die begünstigte Investition in den Folgejahren nicht vom Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft vorgenommen, wirkt sich das ggf. auf die Gewinnverteilung aus.
Leistungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wie dies bei Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung der Fall ist, sind einheitlich zu betrachten. Das heißt, dass die Leistung entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar ist. Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn diese üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werden und die Aufmerksamkeiten bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen sind.
Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn Betriebsveranstaltungen sich im üblichen Rahmen halten. Die Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung liegen immer im üblichen Rahmen, wenn diese bis zu 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung betragen. Eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Bei Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, aber auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, liegen keine steuerbaren Leistungen vor. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.
Betragen die Kosten pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 €, stellen die Aufwendungen für den Betriebsausflug Aufmerksamkeiten dar. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen umsatzsteuerlichen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich. Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Aufwendungen insgesamt als Vorsteuer abziehen.
Krankenversicherungsbeiträge sind nur für eine Basisabsicherung abziehbar. Ist jemand sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Beispiel: Die Eheleute waren als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren beide Ehegatten privat krankenversichert. Das Finanzamt ermittelte einen gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Betrag. Dabei ließ es die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit diese auf die Basisversorgung entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass die Eheleute nur die an ihre gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge abziehen können. Ebenfalls war es zutreffend, die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG zu ermitteln. Die als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Abzug gebracht werden.
Sind Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihnen gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V. Dem kann sich ein Pflichtversicherter nicht entziehen. Seine diesbezüglichen Beiträge sind damit zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich. Demgegenüber ist der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung unter diesen Umständen nicht notwendig und damit freiwillig. Damit können die Kläger nur ihre Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse, nicht aber die Beiträge in die private Krankenversicherung abziehen.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind auch keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstehen. Denn die Rentner waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten.