Wer eine vermietete Immobilie erbt, tritt regelmäßig die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge an. Das heißt, dass er die Abschreibung nach den Werten des Rechtsvorgängers (Erblassers) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
Sind dem Erblasser zu Lebzeiten größere Erhaltungsaufwendungen entstanden, konnte er diese auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, können die bisher noch nicht abgezogenen Beträge vom Erben genutzt und verteilt über den restlichen Verteilungszeitraum als Werbungskosten abgezogen werden. Die BFH-Entscheidung zur Nichtvererblichkeit eines Verlustvortrags kann nicht auf diese Situation übertragen werden.
Fazit: Hat der Erblasser für eine vermietete Immobilie Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf bis zu 5 Jahre verteilt, geht der noch nicht ausgeschöpfte Betrag im Erbfall nicht verloren.
Eine Berufsausbildung endet nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Somit bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit bestehen.
Beispiel: Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit bis zum 31.8. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli. In diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Das Kindergeld kann nur gewährt werden, solange sich die Tochter in Berufsausbildung befindet. Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Das Finanzgericht entschied, dass das Kindergeld auch noch für den Monat August zu zahlen ist.
Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bisherigen Fällen, die der BFH entscheiden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Beispielsfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Damit ist die Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig. Das BBiG ist nicht anwendbar, wenn die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete im Beispielsfall die Berufsausbildung nicht im Juli, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Beispiel: Die Eheleute bezogen eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie erwarben im selben Haus auf einer anderen Etage eine weitere (kleinere) Wohnung, die räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden war. Diese Wohnung, die von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt wurde, befand sich im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto. Die grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere die Abschreibung und die Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten an.
Wegen der Trennung von der selbstgenutzten Wohnung handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, sodass die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gelten. Die von der Ehefrau beruflich genutzte Wohnung ist zutreffend als Arbeitszimmer, nicht aber als häusliches Arbeitszimmer eingestuft worden. Allerdings hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) rechtlich zutreffend gekürzt, weil sie die Aufwendungen nicht alleine getragen hat. Die Ehefrau hat nämlich die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung (= Arbeitszimmers) nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Sie kann deshalb nur 50% der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert ist.
Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.
Hinweis: Die Situation kann anders zu beurteilen sein, wenn die Ehegatten die Wohnung entweder gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen oder sich das Arbeitszimmer eines der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung befindet. Die Kosten, die dann auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können in der Regel, in voller Höhe berücksichtigt werden. Ansonsten kann der volle steuerliche Abzug nur durch einen Mitvertrag zwischen den Eheleuten gerettet werden.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.
Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben. Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.
Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.
Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des GmbH-Gesellschafters eine überhöhte Miete oder einen überhöhten Kaufpreis an seinen Ehegatten oder an eine andere Person, die dem GmbH-Gesellschafter nahesteht, liegt keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Aber! Es kann ggf. von einer Schenkung des GmbH-Gesellschafters an die nahestehende Person ausgegangen werden.
Beispiel:
Die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter hatten Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts stellte fest, dass die Miete überhöht war. In einem anderen Fall veräußerte der Bruder eines GmbH-Gesellschafters Aktien zu einem überhöhten Preis an dessen GmbH. Das Finanzamt behandelte den überhöhten Teil der Miete bzw. den überhöhten Teil des Kaufpreises der Aktien ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungssteuerlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese.
Überhöhte Zahlungen einer GmbH an Personen, die dem GmbH-Gesellschafter nahestehen, sind keine freigebigen Zuwendungen (Schenkungen) der GmbH, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und der nahestehenden Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mitunterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.
Die überhöhte Zahlung durch die GmbH erfolgt dann, wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gilt dies entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Aber, es kann in diesen Fällen eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt davon ab, welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen bestehen. Es sind verschiedene Gestaltungen denkbar, z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag. Sollte eine Schenkung des Gesellschafters an seinen Ehegatten vorliegen, hat diese Zuordnung den Vorteil, dass höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzuwenden sind als bei einer GmbH.
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Aber, unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das ist insbesondere dann möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.
Beispiel: Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich der Vollendung seines 60. Lebensjahrs lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers ein, der in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Klägers mit deutlich höheren Kosten statt.
Es kommt entscheidend darauf an, welche Gründe den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben. Das bedeutet, dass der Anlass einer Feier ein Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium ist. Trotz des Geburtstags, der ein herausgehobenes persönliches Ereignis ist, können die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sein. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.