Wer die degressive AfA für Gebäude in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Bei der degressiven AfA von Gebäuden beliefen sich die Prozentsätze in den ersten acht Jahren auf jeweils 5%, in den darauffolgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5% und in den darauffolgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25%. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z.B. 3% für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.
Beispiel: Offen war bisher, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden. Die Klägerin vermietete ein im Jahr 1994 ein bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete die Klägerin auf dem Grundstück u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer.
Die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer lehnt der BFH ab. Er begründet dies damit, dass bei der degressiven AfA die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert wird und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei der Wahl der degressiven AfA erübrigte sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Konsequenz: Der Steuerpflichtige hatte sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür entschieden, die Herstellungskosten des Gebäudes nach festgelegten Jahresbeträgen über 50 Jahre geltend zu machen. Der beabsichtigte Vereinfachungseffekt tritt nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend ist. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm von einem anderen Unternehmen für aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Sind in einer Rechnung nicht alle Angaben enthalten, kann die Rechnung korrigiert werden. Es müssen dann nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
Konsequenz: Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Rechnungsbestandteile versagt, kann die Abzugsberechtigung nach deutschem Recht durch eine Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Auswirkungen können sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts ergeben, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später versagt, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, können Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Unbestritten ist also, dass Rechnungen berichtigt werden können. EuGH und BFH haben entschieden, dass – je nach Art der fehlenden Angaben – der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr bestehen bleibt, auch wenn die Korrektur erst in einem späteren Jahr erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine sogenannte rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung vorliegt. Eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Berichtigung aller anderen Angaben wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde.
Das heißt eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur möglich, wenn die Rechnung die vorgenannten Mindestangaben enthält. Wenn eine oder mehrere Mindestangaben fehlen, ist eine Korrektur zwar möglich, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit.
Eine Entschädigung gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften, wenn sie in einem Jahr zu erfassen ist und wegen der Zusammenballung von Einkünften zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt. Außerdem ist eine Entschädigung nur dann begünstig, wenn sie "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d.h. wenn sie an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Des Weiteren darf der Ausfall der Einnahmen vom Steuerpflichtigen nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt worden sein. Der Ausfall der Einnahmen muss entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Steuerpflichtige muss, wenn er von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung herbeigeführt worden ist, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Ab dem 1.4. bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein am 19.12. des Vorjahres zwischen ihm und der Stadt geschlossener Auflösungsvertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt und dem Kläger mit Ablauf des 31.3. im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Der Steuerpflichtige erhielt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 €. Im Auflösungsvertrag ist geregelt, dass mit Ablauf des 31.3. alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen und der Steuerpflichtige keine weiteren rechtlichen Schritte wegen etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren unternehmen werde. In der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, was das Finanzamt ablehnte.
Der BFH hat entschieden, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer unter einem tatsächlichen Druck stand, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Konsequenz ist, dass dann keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann zu 100% abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Umfasst die berufliche oder betriebliche Tätigkeit mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche oder Einkunftsarten, ist auf die Summe aller Tätigkeiten abzustellen. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn jede einzelne Tätigkeit oder jeder einzelne Aufgabenbereich seinen Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer übte zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus und betrieb außerdem eine gewerbliche Verkaufsstätte in der Nähe seines Wohnorts. Der Kläger unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer, das er zu jeweils 30 % für die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und zu 40 % für seine gewerblichen Einkünfte nutzte. Er machte seine Aufwendungen von 7.859,04 € in der Einkommensteuererklärung geltend und teilte sie entsprechend der Nutzung auf.
Das Finanzamt berücksichtigte nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 € bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Steuerpflichtige begehrte darüber hinaus, die verbleibenden Aufwendungen auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit nach protokollierten Stundenarbeitszeiten aufzuteilen. Der BFH ließ einen Abzug über 1.250 € hinaus nicht zu.
Ist ein Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, ist der Abzug eingeschränkt. Es können nur Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr gewährt werden, wenn für eine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag ist nicht zu vervielfältigen, auch wenn die Voraussetzungen für mehrere Einkunftsarten zutreffen.
Übt jemand lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit aus, richtet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausschließlich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Das bedeutet, dass bei einer Person, die außerhalb des Arbeitszimmers tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Auf den Gesichtspunkt, dass im häuslichen Arbeitszimmer die „geschäftsleitenden Ideen“ entwickelt und die „unternehmensbezogenen Entscheidungen“ getroffen werden, kommt es nur dann an, wenn dies für die ausgeübte Tätigkeit insgesamt prägend ist. Wichtig! Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.
Wichtig! Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet aus, wenn neben einer Haupttätigkeit mit Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer eine weitere Tätigkeit oder einen weiteren Aufgabenbereich mit anderweitigem Mittelpunkt wahrgenommen wird. Der 100%ige Abzug der Aufwendungen ist deshalb nur dann zu erreichen, wenn die genutzten Räume nicht als „häusliches“ Arbeitszimmer qualifiziert werden können. Das ist bei Arbeitnehmern bezogen auf das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht möglich.
Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschal mit 30% zu versteuern. Bei den Zuwendungen des Unternehmers an Dritte handelt es sich regelmäßig um entweder um Geschenke oder um Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Auch Nutzungsüberlassungen können Geschenke in diesem Sinne sein.
Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Außerdem führen Aufmerksamkeiten, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen. Das BMF differenziert nicht danach, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ist. Konsequenterweise können deshalb aus den BMF-Schreiben die folgenden Grundsätze abgeleitet werden:
Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält. Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuer-pflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme buchen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert. Ausnahme: Der Empfänger erhält das Geschenk im Wert von maximal 60 € (brutto) aus Anlass eines besonderen persönli-chen Ereignisses. Es handelt sich dann um Aufmerksamkeiten, die nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen.
Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist als Lohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln.
Zuwendungen werden auch als Arbeitslohn erfasst, wenn diese im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich von vornherein nicht um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen. Somit scheidet eine Erfassung als Arbeitslohn aus, sodass eine pauschale Besteuerung nicht möglich ist.
Hinweis: Laut BMF führen Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar.
Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn Mängel behoben werden, die dem Erwerber im Zuge der Anschaffung verborgen geblieben waren, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren.
Praxis-Beispiel: Eheleute erwarben eine vermietete Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 60.000 €, die anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude beliefen sich auf 40.316 €. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.406 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Kosten für verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien in Höhe von 428 € als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Die übrigen Aufwendungen ordnete das Finanzamt den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu und berücksichtigte sie lediglich im Rahmen der Abschreibung. Die Eheleute machten geltend, dass die langjährige Mieterin kurz nach Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei und die Wohnung ohne Sanierungsmaßnahmen nicht erneut habe vermietet werden können. Diese Situation sei nicht vorhersehbar gewesen.
Unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Unabhängig davon gehören zu den Aufwendungen, die als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu erfassen sind, sämtliche Aufwendungen Instandsetzung und Modernisierung, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommen wurden. Soweit dabei auch im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, sind auch diese Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
Hinweis: In dem Fall, den der BFH entschieden hat, lagen die Anschaffungskosten für das Gebäude sehr niedrig, sodass die 15%-Grenze schnell überschritten wurde. Bei teureren Objekten bietet die 15%-Grenze betragsmäßig einen deutlich größeren Spielraum. Hier können die Instandhaltungsmaßnahmen ggf. zeitlich so gesteuert werden, dass die 15%-Grenze innerhalb von 3 Jahren nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung des 3-Jahres-Zeitraums kommt es darauf an, wann die Maßnahmen durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung spielt keine Rolle.