Für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen können neben der linearen Abschreibung Sonderabschreibungen beansprucht werden. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage betragen. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn
der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen und
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je m² Wohnfläche. Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde.
Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.
Fazit: Wer die Absicht hat, Mietwohnungen zu bauen oder zu erwerben, sollte prüfen, ob er die neue Sonderabschreibung beanspruchen kann. Ob mit seiner Baumaßnahme der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen reduziert wird, spielt für den Investor letztlich keine Rolle.
Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen.
Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.
Wichtig! Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12. bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag erhalten hat.
Versäumt der Anleger diesen Termin, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.
Ein Arbeitnehmer kann die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der Grenzwert für Anschaffungen ab 2018 beträgt 800 € netto ohne Umsatzsteuer.
Für die Beurteilung, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend. Abziehbar ist jedoch der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer schafft sich ein Notebook an, das er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Kaufpreis für das Notebook beträgt 850 € (714,29 € netto + 135,71 € Umsatzsteuer). Für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut ist der Nettopreis entscheidend. Dieser liegt unter 800 €, sodass die Anschaffungskosten von 850 € sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist mit dem Abzug der 25%igen Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen. Allerdings kann der Bezieher von Kapitaleinkünften sein Wahlrecht nutzen und die Kapitaleinkünfte in seine Steuererklärung einbeziehen. Das Finanzamt prüft dann, was für ihn vorteilhafter ist (= Günstigerprüfung).
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % bzw. führt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einem besseren Ergebnis, dann werden die Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung einbezogen.
Ist die Einbeziehung in die Steuererklärung ungünstiger, werden die Kapitaleinkünfte nicht einbezogen, sodass mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer die Besteuerung definitiv abgeschlossen ist.
Bezieht der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte nicht in seine Steuererklärung ein, stellt er keinen Antrag auf Günstigerprüfung. Er kann den Antrag aber bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids nachholen, z.B. im Rahmen eines Einspruchs.
Beim Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt eine Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Der Freibetrag beträgt 1.908 € und steigt für jedes weitere Kind zusätzlich um 240 €.
Wichtig! Der Freibetrag ist an die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes gekoppelt. Damit soll eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen werden. Der Grundentlastungsbetrag (1.908 €) wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Wurde der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht, kann dies in der Steuererklärung nachgeholt werden.
Hinweis: Beim Entlastungsbetrag kommt darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag also nur erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind gehört immer dann zum Haushalt eines Alleinerziehenden, wenn es dort gemeldet ist. Es ist also darauf zu achten, wo das Kind gemeldet ist. Gegebenenfalls sollten zum 1.1. eines Jahres die melderechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist jedoch nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt nur die Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzungszeiten zu einer präzisen wirtschaftlichen Zurechnung. Damit führt die verwendungsbezogene Aufteilung zu sachgerechten Ergebnissen. Eine Vorsteueraufteilung anhand eines objektbezogenen Flächenschlüssels kann hier nicht in Betracht kommen, weil dieser die getrennte Nutzung verschiedener Bereiche eines Gebäudes voraussetzt. Eine Vorliegend geht es aber nicht um die gleichbleibende Nutzung verschiedener Funktionsbereiche, sondern um die zeitlich abwechselnde Nutzung derselben Gebäudeteile zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken.
Die Vorsteuer in der Planungs- und Bauphase ist aus diesem Grund im Rahmen einer realistischen Vermietungsprognose vorzunehmen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die späteren tatsächlichen Nutzungszeiten rückwirkend zugrunde gelegt werden.